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Inflationsausgleichsprämie im Vorruhestand: Kein Anspruch ausgeschiedener Arbeitnehmer

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und Vorruhestandsgeld beziehen, haben keinen Anspruch auf eine tarifvertraglich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie. Weder der Vorruhestandsvertrag noch der Tarifvertrag, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine Gesamtzusage begründen einen solchen Anspruch.

Kein Anspruch aus dem Vorruhestandsvertrag

Vorruhestandsverträge, die auf Basis tarifvertraglicher Grundlagen geschlossen werden, enthalten regelmäßig eine enumerative Aufzählung der während des Vorruhestands geschuldeten Leistungen. Eine solche Beschränkung ist wirksam. Sieht ein Vorruhestandsvertrag vor, dass der Vorruheständler ein Vorruhestandsgeld in Höhe eines prozentualen Anteils des „normalen Arbeitsentgelts“ erhält, das entsprechend den für aktive Arbeitnehmer vereinbarten „Tarifsteigerungen“ erhöht wird, und daneben ausschließlich eine Jahressonderzahlung sowie vermögenswirksame Leistungen zu erbringen sind, so ist dieser Leistungskatalog abschließend.

Der Begriff des „normalen Arbeitsentgelts“ erfasst dabei grundsätzlich nur die regelmäßige, für die Arbeitsleistung in einer bestimmten Zeitspanne - nämlich einen Monat - geschuldete Vergütung. Maßgeblich ist insoweit die tarifvertragliche Begriffsbestimmung, nach der das „normale Arbeitsentgelt“ das im Entgelttarifvertrag festgelegte Tarifentgelt zuzüglich tariflicher, betrieblicher und einzelvertraglich vereinbarter Zulagen, jedoch ohne Mehrarbeitsentgelt und Zuschläge, umfasst.

Eine einmalige Inflationsausgleichsprämie, die nach dem Tarifvertrag „zusätzlich zu ihrem Entgelt“ als „Zuschuss zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise“ im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG gewährt wird, stellt keine Steigerung des „normalen Arbeitsentgelts“ dar. Sie ist nicht monatlich wiederkehrend und bildet gerade keinen Teil des Tarifentgelts, sondern ergänzt dieses lediglich. Allein die Tatsache, dass die Prämienberechnung auf das monatliche Tarifentgelt oder den Beschäftigungsumfang Bezug nimmt, macht sie nicht zum Bestandteil des regelmäßigen Entgelts. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien ohne die Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigten Gewährung möglicherweise eine höhere lineare Entgelterhöhung vereinbart hätten (vgl. BAG, 21.05.2025 - Az: 4 AZR 166/24; BAG, 27.04.2022 - Az: 4 AZR 262/21; BAG, 21.07.2021 - Az: 5 AZR 10/21). Dieses Verständnis ist zudem deshalb geboten, weil andernfalls die von den Tarifvertragsparteien explizit beabsichtigte Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Prämie in Frage gestellt würde, die voraussetzt, dass die Prämie als gesonderte Zahlung neben dem „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wird (vgl. BAG, 21.05.2025 - Az: 10 AZR 121/24; BAG, 12.11.2024 - Az: 9 AZR 71/24).

Auch eine ergänzende Auslegung des Vorruhestandsvertrags, die zu einer Verpflichtung zur Weiterreichung der Prämie führte, scheidet aus. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Wenn ein Vorruhestandsvertrag erkennbar nur das Tabellenentgelt sowie ausdrücklich aufgezählte weitere Leistungen umfassen soll und der Arbeitgeber sich bewusst nicht sämtlichen künftigen Tarifentwicklungen unterwerfen wollte, entsteht keine Regelungslücke hinsichtlich „neuer“ gesetzlich ermöglichter Gestaltungselemente wie der Inflationsausgleichsprämie. Solche Elemente sind als künftige, nicht ohne weiteres vorhersehbare Tarifentwicklungen bewusst vom Regelungswillen ausgenommen (vgl. BAG, 21.05.2025 - Az: 4 AZR 166/24; BAG, 21.07.2021 - Az: 5 AZR 10/21).


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