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Grade frisch gebacken - Mittelbare Benachteiligung eines Stellenbewerbers
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Formulierung in der Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht wurde, die „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt“, benachteiligt mangels einer Rechtfertigung (
§ 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG) ältere Personen gegenüber jüngeren Personen mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG und begründet deshalb die Vermutung iSv.
§ 22 AGG, dass der spätere Kläger entgegen §§
1,
7 Abs. 1 AGG wegen seines Alters unmittelbar
diskriminiert wurde iSv.
§ 3 Abs. 1 AGG.
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Landbeck, Annweiler
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