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Grade frisch gebacken - Mittelbare Benachteiligung eines Stellenbewerbers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Formulierung in der Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht wurde, die „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt“, benachteiligt mangels einer Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG) ältere Personen gegenüber jüngeren Personen mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG und begründet deshalb die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der spätere Kläger entgegen §§ 1, 7 Abs. 1 AGG wegen seines Alters unmittelbar diskriminiert wurde iSv. § 3 Abs. 1 AGG.

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BAG, 15.12.2016 - Az: 8 AZR 454/15

ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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