Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind, hält einer AGB-Kontrolle stand. Ist eine solche Klausel in mehrere, für sich genommen verständliche und sinnvolle Regelungssätze aufgeteilt, führt die Unwirksamkeit eines nachfolgenden Satzes nicht zur Unwirksamkeit der ersten Stufe der Ausschlussfrist, sofern diese isoliert betrachtet einen eigenständigen, schlüssigen Regelungsgehalt aufweist („Blue-Pencil-Test“).
Darüber hinaus muss die Klausel formal klar erkennbar sein und ihre Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen eindeutig regeln, damit der Vertragspartner des Verwenders nicht überrascht oder überrumpelt wird.
Im hier strittigen Fall war die Regelung in einem eigenen, mit Fettdruck hervorgehobenen Absatz unter der Überschrift „Ausschlussfristen“ enthalten und regelte unmissverständlich, dass Ansprüche unter Angabe von Art und Umfang binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen waren, verbunden mit der klaren Rechtsfolge des Verfalls bei Fristversäumnis. Diese erste Stufe der Klausel wurde als formal und inhaltlich wirksam angesehen.
Nach dem im AGB-Recht geltenden Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist eine unwirksame Klausel grundsätzlich insgesamt unwirksam, wenn sie nicht teilbar ist; eine Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß durch das Gericht scheidet aus. Ist eine Regelung hingegen teilbar (sogenannter „Blue-Pencil-Test“) und verbleibt nach Streichung des unwirksamen Teils ein in sich schlüssiger, verständlicher und sinnvoller Regelungsgehalt, tritt lediglich eine Teilunwirksamkeit ein (vgl. BAG, 21.06.2011 - Az: 9 AZR 238/10; BAG, 06.05.2009 - Az: 10 AZR 443/08).
Für die Beurteilung der Teilbarkeit kommt es darauf an, ob die einzelnen Regelungsbestandteile jeweils für sich genommen eine abgeschlossene, eigenständig verständliche Regelung darstellen. Dies ist von Fällen abzugrenzen, in denen etwa eine insgesamt zu kurz bemessene Fristdauer in Rede steht; hier würde das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion eine gerichtliche Anpassung auf den noch zulässigen Inhalt gerade ausschließen.
Im hier maßgeblichen Fall enthielt die zweite Stufe der Klausel eine sprachlich fehlerhafte Formulierung, da das Wort „gerichtlich“ fehlte und dadurch unklar blieb, ob für die zweite Stufe eine schriftliche oder lediglich einfache Geltendmachung ausreichen sollte. Die dritte Stufe der Klausel nahm zudem Ansprüche wegen Sendungsverlusten von der Ausschlussfrist aus. Da die erste Stufe der Klausel - die Verpflichtung zur schriftlichen Geltendmachung binnen drei Monaten nach Fälligkeit - für sich genommen einen schlüssigen und nachvollziehbaren eigenständigen Regelungsgehalt aufwies, wirkte sich eine etwaige Unwirksamkeit der nachfolgenden Sätze nicht auf deren Wirksamkeit aus. Die Regelungen der einzelnen Sätze konnten danach jeweils isoliert auf ihre Rechtswirksamkeit überprüft werden, sodass es auf die Wirksamkeit der zweiten und dritten Stufe nicht entscheidungserheblich ankam.
Was steckt hinter arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen?
Ausschlussfristen (auch Verfallklauseln genannt) sind vertragliche Regelungen, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Frist erlöschen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Sie weichen damit von den gesetzlichen Verjährungsvorschriften ab, die eine deutlich längere Durchsetzbarkeit von Ansprüchen vorsehen würden. Da derartige Klauseln regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB zu qualifizieren sind, unterliegen sie der Inhaltskontrolle, insbesondere einer Prüfung auf unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei dieser Prüfung sind gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen.Welche Mindestanforderungen gelten für die Fristdauer?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen grundsätzlich zulässig und im Arbeitsleben nicht unüblich, sodass sie regelmäßig nicht überraschend oder ungewöhnlich im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sind (vgl. BAG, 25.05.2005 - Az: 5 AZR 572/04; BAG, 28.09.2005 - Az: 5 AZR 53/05). Materiell muss eine solche Klausel dem Gläubiger jedoch eine faire Chance belassen, seine Ansprüche durchzusetzen. Eine Frist zur schriftlichen Geltendmachung von weniger als drei Monaten ist danach unangemessen kurz; eine Frist von mindestens drei Monaten hält demgegenüber regelmäßig der Inhaltskontrolle stand (vgl. BAG, 28.09.2005 - Az: 5 AZR 53/05).Darüber hinaus muss die Klausel formal klar erkennbar sein und ihre Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen eindeutig regeln, damit der Vertragspartner des Verwenders nicht überrascht oder überrumpelt wird.
Im hier strittigen Fall war die Regelung in einem eigenen, mit Fettdruck hervorgehobenen Absatz unter der Überschrift „Ausschlussfristen“ enthalten und regelte unmissverständlich, dass Ansprüche unter Angabe von Art und Umfang binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen waren, verbunden mit der klaren Rechtsfolge des Verfalls bei Fristversäumnis. Diese erste Stufe der Klausel wurde als formal und inhaltlich wirksam angesehen.
Was gilt, wenn Teile einer mehrstufigen Klausel fehlerhaft formuliert sind?
Enthält eine Ausschlussfristenregelung mehrere aufeinanderfolgende Sätze oder Stufen, stellt sich die Frage, wie sich die Unwirksamkeit einzelner Teile auf die übrigen Regelungsbestandteile auswirkt. Maßgeblich ist insoweit § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit AGB-Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind.Nach dem im AGB-Recht geltenden Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist eine unwirksame Klausel grundsätzlich insgesamt unwirksam, wenn sie nicht teilbar ist; eine Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß durch das Gericht scheidet aus. Ist eine Regelung hingegen teilbar (sogenannter „Blue-Pencil-Test“) und verbleibt nach Streichung des unwirksamen Teils ein in sich schlüssiger, verständlicher und sinnvoller Regelungsgehalt, tritt lediglich eine Teilunwirksamkeit ein (vgl. BAG, 21.06.2011 - Az: 9 AZR 238/10; BAG, 06.05.2009 - Az: 10 AZR 443/08).
Für die Beurteilung der Teilbarkeit kommt es darauf an, ob die einzelnen Regelungsbestandteile jeweils für sich genommen eine abgeschlossene, eigenständig verständliche Regelung darstellen. Dies ist von Fällen abzugrenzen, in denen etwa eine insgesamt zu kurz bemessene Fristdauer in Rede steht; hier würde das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion eine gerichtliche Anpassung auf den noch zulässigen Inhalt gerade ausschließen.
Im hier maßgeblichen Fall enthielt die zweite Stufe der Klausel eine sprachlich fehlerhafte Formulierung, da das Wort „gerichtlich“ fehlte und dadurch unklar blieb, ob für die zweite Stufe eine schriftliche oder lediglich einfache Geltendmachung ausreichen sollte. Die dritte Stufe der Klausel nahm zudem Ansprüche wegen Sendungsverlusten von der Ausschlussfrist aus. Da die erste Stufe der Klausel - die Verpflichtung zur schriftlichen Geltendmachung binnen drei Monaten nach Fälligkeit - für sich genommen einen schlüssigen und nachvollziehbaren eigenständigen Regelungsgehalt aufwies, wirkte sich eine etwaige Unwirksamkeit der nachfolgenden Sätze nicht auf deren Wirksamkeit aus. Die Regelungen der einzelnen Sätze konnten danach jeweils isoliert auf ihre Rechtswirksamkeit überprüft werden, sodass es auf die Wirksamkeit der zweiten und dritten Stufe nicht entscheidungserheblich ankam.
Welche Rechtsfolge tritt bei Versäumung der ersten Stufe ein?
Versäumt der Anspruchsinhaber die in der ersten Stufe vorgesehene Frist zur schriftlichen Geltendmachung, verfällt der Anspruch unabhängig von der Frage, ob er materiell-rechtlich bestanden hat. Auf eine mögliche Unwirksamkeit nachfolgender Klauselbestandteile kann sich der Anspruchsinhaber nicht berufen, wenn sich sein Versäumnis - wie hier das vollständige Unterlassen jeglicher Geltendmachung binnen der Frist - nicht auf den von der Unwirksamkeit betroffenen Regelungsteil, etwa das Erfordernis der Schriftform, bezieht.
LAG Köln, 13.12.2016 - Az: 12 Sa 1212/15
ECLI:DE:LAGK:2016:1213.12SA1212.15.00
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