Eine pauschale Stornogebühr von 80 Prozent des anteiligen Reisepreises bei Teilstornierung einer Mehrbettkabine, die Abwälzung sämtlicher Mehrkosten einer Quarantäne auf die Reisenden sowie ein uneingeschränktes, entschädigungsloses Recht des Kapitäns zum Ausschluss von Gästen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Reiseverträgen unwirksam. Die Klauseln benachteiligen die Reisenden unangemessen und weichen von den gesetzlichen Regelungen zu deren Lasten ab.
Nach den gesetzlichen Vorgaben zum Reisevertragsrecht darf eine pauschalierte Entschädigung den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden des Veranstalters nicht übersteigen. Wird dem Veranstalter das Recht eingeräumt, im Falle einer Teilstornierung die verbliebenen Reisenden aus einer Drei- oder Vierbettkabine in eine kleinere Kabine umzubuchen, steht die ursprünglich gebuchte Mehrbettkabine der erneuten Vermarktung uneingeschränkt zur Verfügung. Insbesondere bei einer frühzeitigen Teilstornierung erhält der Veranstalter dadurch die Möglichkeit, die frei gewordene Kabine ohne wirtschaftliche Einbußen erneut zu vermarkten und gleichzeitig die volle Entschädigungspauschale zu vereinnahmen. Eine solche Kombination aus Umbuchungsrecht und pauschaler Entschädigung ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Stornierung und der tatsächlichen Vermarktungsmöglichkeiten führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden.
Eine Klausel, die diese gesetzliche Kostentragungspflicht vollständig auf die Reisenden verlagert, weicht zu deren Lasten von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Hinzu kommt, dass eine solche Klausel dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, wenn für die Reisenden nicht erkennbar ist, welche Mehrkosten im Einzelnen auf sie zukommen können.
Bezüglich der Klausel zum entschädigungslosen Verweis von Bord hatte der Kreuzfahrtveranstalter den Unterlassungsanspruch bereits während des Verfahrens anerkannt.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Ist eine pauschale Stornogebühr von 80 Prozent bei Teilstornierung zulässig?
Bucht eine Gruppe von Reisenden gemeinsam eine Mehrbettkabine und storniert einer der Teilnehmer seine Teilnahme, ist die rechtliche Behandlung dieser Teilstornierung zu prüfen. Eine Klausel, nach der dem Veranstalter unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung pauschal 80 Prozent des auf den ausscheidenden Gast entfallenden Reisepreises als Entschädigung zustehen, hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, wenn der Veranstalter zugleich berechtigt ist, die verbleibenden Reisenden auf eine andere Kabine umzubuchen.Nach den gesetzlichen Vorgaben zum Reisevertragsrecht darf eine pauschalierte Entschädigung den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden des Veranstalters nicht übersteigen. Wird dem Veranstalter das Recht eingeräumt, im Falle einer Teilstornierung die verbliebenen Reisenden aus einer Drei- oder Vierbettkabine in eine kleinere Kabine umzubuchen, steht die ursprünglich gebuchte Mehrbettkabine der erneuten Vermarktung uneingeschränkt zur Verfügung. Insbesondere bei einer frühzeitigen Teilstornierung erhält der Veranstalter dadurch die Möglichkeit, die frei gewordene Kabine ohne wirtschaftliche Einbußen erneut zu vermarkten und gleichzeitig die volle Entschädigungspauschale zu vereinnahmen. Eine solche Kombination aus Umbuchungsrecht und pauschaler Entschädigung ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Stornierung und der tatsächlichen Vermarktungsmöglichkeiten führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden.
Dürfen Mehrkosten einer Quarantäne auf die Reisenden abgewälzt werden?
Eine Klausel, wonach sämtliche Mehrkosten, die aufgrund einer nicht vom Veranstalter zu vertretenden Quarantäne entstehen, von den Reisenden zu tragen sind, ist mit den gesetzlichen Regelungen des Reisevertragsrechts unvereinbar. Eine behördlich angeordnete Quarantäne an Bord eines Kreuzfahrtschiffs stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, die die Reisenden zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt. In diesem Fall trifft den Reiseveranstalter nach der gesetzlichen Wertung die Verpflichtung, die Mehrkosten für die Rückbeförderung und die Unterbringung der Reisenden zu tragen - unabhängig davon, ob ihn an der Quarantäne ein Verschulden trifft.Eine Klausel, die diese gesetzliche Kostentragungspflicht vollständig auf die Reisenden verlagert, weicht zu deren Lasten von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Hinzu kommt, dass eine solche Klausel dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, wenn für die Reisenden nicht erkennbar ist, welche Mehrkosten im Einzelnen auf sie zukommen können.
Darf der Kapitän Gäste entschädigungslos von Bord weisen?
Eine Klausel, die den Kapitän eines Kreuzfahrtschiffs berechtigt, einen Reisenden ohne vorherige Prüfung der Verhältnismäßigkeit und ohne Entschädigung von Bord zu weisen, ist als unangemessene Benachteiligung zu bewerten. Eine derartige Regelung ermöglicht eine frist- und entschädigungslose Kündigung des Reisevertrags, ohne dass eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattfindet. Der Ausschluss einer Entschädigung greift nach einer solchen Klausel selbst dann, wenn sich der Verweis von Bord im Nachhinein als nicht gerechtfertigt erweist oder lediglich auf einem geringfügigen Verstoß des Reisenden beruht. Eine solche einseitige Risikoverteilung zu Lasten der Reisenden ohne Korrekturmöglichkeit ist mit den Anforderungen der Inhaltskontrolle nicht vereinbar.Bezüglich der Klausel zum entschädigungslosen Verweis von Bord hatte der Kreuzfahrtveranstalter den Unterlassungsanspruch bereits während des Verfahrens anerkannt.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Rostock, 23.07.2026 - Az: 2 UKl 2/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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