Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Schulungsveranstaltung teil, besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung. Das gilt auch dann, wenn der Schulungstag nur aufgrund einer Betriebsvereinbarung arbeitsfrei war und die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet werden muss.
Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn ein Schulungstag zwar ursprünglich ein Arbeitstag gewesen wäre, aufgrund einer Betriebsvereinbarung jedoch für die gesamte Belegschaft arbeitsfrei gestellt wurde, wobei die dadurch ausfallenden Arbeitsstunden im Rahmen der Gleitzeitregelung, durch Überstundenabbau oder Urlaub nachzuholen sind.
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Tag zwischen einem Feiertag und dem Wochenende, der durch Betriebsvereinbarung arbeitsfrei gestellt wurde, wobei die ausfallenden 7,7 Stunden nachzuarbeiten waren.
Fällt der Schulungstag jedoch aufgrund einer kollektivrechtlichen Regelung ohnehin arbeitsfrei aus, fehlt es bereits an einer durch die Schulung verursachten Freistellung von der Arbeitsleistung. Das Betriebsratsmitglied hätte an diesem Tag unabhängig von der Schulungsteilnahme nicht arbeiten müssen. Eine durch die Betriebsvereinbarung bewirkte bloße Verlagerung der Arbeitszeit auf andere Zeitpunkte, verbunden mit einer entsprechenden Nacharbeitspflicht, führt weder zu einem Ausfall von Arbeitsleistung noch zu einer Entgeltminderung, wenn die Vergütung im Übrigen ungeschmälert fortgezahlt wird.
Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt dies jedoch nicht. § 37 Abs. 6 BetrVG verweist ausdrücklich nur auf § 37 Abs. 2 BetrVG, nicht jedoch auf § 37 Abs. 3 BetrVG. Diese eingeschränkte Verweisung ist als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu werten (vgl. BAG, 19.07.1977 - Az: 1 AZR 302/74). Ein Anspruch auf Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit aufgewandte Schulungszeit besteht daher nicht.
Unerheblich war in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Beschäftigte die durch die Betriebsvereinbarung ausfallenden Arbeitsstunden unabhängig von einer Schulungsteilnahme nacharbeiten mussten. Die Notwendigkeit der Nacharbeit resultierte nicht aus der Schulungsteilnahme, sondern gleichermaßen aus der kollektivrechtlichen Arbeitszeitverlagerung, sodass insoweit keine besondere Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit vorlag.
Was gilt für Schulungsteilnahme an einem arbeitsfreien Tag?
§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verweist für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entsprechend auf § 37 Abs. 2 BetrVG. Damit gilt für die Schulungsteilnahme das sogenannte Lohnausfallprinzip: Das Betriebsratsmitglied soll durch die Teilnahme an einer erforderlichen Schulung weder einen Entgeltausfall erleiden noch zusätzlich zur regulären Arbeitszeit belastet werden, wenn die Schulung in die eigentlich geschuldete Arbeitszeit fällt.Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn ein Schulungstag zwar ursprünglich ein Arbeitstag gewesen wäre, aufgrund einer Betriebsvereinbarung jedoch für die gesamte Belegschaft arbeitsfrei gestellt wurde, wobei die dadurch ausfallenden Arbeitsstunden im Rahmen der Gleitzeitregelung, durch Überstundenabbau oder Urlaub nachzuholen sind.
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Tag zwischen einem Feiertag und dem Wochenende, der durch Betriebsvereinbarung arbeitsfrei gestellt wurde, wobei die ausfallenden 7,7 Stunden nachzuarbeiten waren.
Reichweite des BetrVG bei der Schulungsteilnahme
§ 37 Abs. 2 BetrVG regelt ausschließlich die Freistellung von einer an sich geschuldeten Arbeitsleistung, die wegen der Schulungsteilnahme nicht erbracht werden kann, sowie den damit verbundenen Entgeltschutz. Die Vorschrift gewährleistet zum einen, dass die erforderliche Schulungsteilnahme während der Arbeitszeit erfolgen kann, und zum anderen, dass dies nicht zu einer Entgelteinbuße führt.Fällt der Schulungstag jedoch aufgrund einer kollektivrechtlichen Regelung ohnehin arbeitsfrei aus, fehlt es bereits an einer durch die Schulung verursachten Freistellung von der Arbeitsleistung. Das Betriebsratsmitglied hätte an diesem Tag unabhängig von der Schulungsteilnahme nicht arbeiten müssen. Eine durch die Betriebsvereinbarung bewirkte bloße Verlagerung der Arbeitszeit auf andere Zeitpunkte, verbunden mit einer entsprechenden Nacharbeitspflicht, führt weder zu einem Ausfall von Arbeitsleistung noch zu einer Entgeltminderung, wenn die Vergütung im Übrigen ungeschmälert fortgezahlt wird.
Kein Freizeitausgleich für Schulungen außerhalb der Arbeitszeit
Der durch die Schulungsteilnahme an einem arbeitsfreien Tag eintretende Nachteil beschränkt sich darauf, dass die betroffene Person ihre Freizeit nicht wie andere Beschäftigte frei nutzen kann. Ein solcher Nachteil wäre bei einer Betriebsratstätigkeit im engeren Sinne, die aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit zu leisten ist, als Fall des § 37 Abs. 3 BetrVG zu behandeln und würde einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung begründen.Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt dies jedoch nicht. § 37 Abs. 6 BetrVG verweist ausdrücklich nur auf § 37 Abs. 2 BetrVG, nicht jedoch auf § 37 Abs. 3 BetrVG. Diese eingeschränkte Verweisung ist als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu werten (vgl. BAG, 19.07.1977 - Az: 1 AZR 302/74). Ein Anspruch auf Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit aufgewandte Schulungszeit besteht daher nicht.
Verhältnis zum Benachteiligungsverbot von Betriebsratsmitgliedern
Das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Es tritt gegenüber der spezielleren Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG zurück, die durch die fehlende Bezugnahme auf § 37 Abs. 3 BetrVG einen Ausgleichsanspruch für außerhalb der Arbeitszeit liegende Schulungszeiten gerade ausschließt. Nach dem Grundsatz der unentgeltlichen Amtsführung gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG ist der ersatzlose Einsatz von Freizeit für Betriebsratsaufgaben hinzunehmen, soweit keine spezialgesetzliche Ausgleichsregelung besteht.Unerheblich war in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Beschäftigte die durch die Betriebsvereinbarung ausfallenden Arbeitsstunden unabhängig von einer Schulungsteilnahme nacharbeiten mussten. Die Notwendigkeit der Nacharbeit resultierte nicht aus der Schulungsteilnahme, sondern gleichermaßen aus der kollektivrechtlichen Arbeitszeitverlagerung, sodass insoweit keine besondere Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit vorlag.
BAG, 27.06.1990 - Az: 7 AZR 292/89
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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