Ein tarifvertraglich vereinbarter Ausschluss der ordentlichen Kündigung zugunsten älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer wird bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.
Auch der Zweck der Regelung stützt dieses Ergebnis. § 113 InsO soll im Interesse der Insolvenzmasse eine allzu lange Bindung an nicht mehr sinnvolle Arbeitsverhältnisse verhindern; die Insolvenzmasse soll binnen angemessener Frist von Masseansprüchen solcher Arbeitnehmer befreit werden, die nicht mehr beschäftigt werden können. Hinzu kommt, dass die Förderung der Sanierungsfähigkeit eines Betriebs den Erhalt oder die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur voraussetzt (arg. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), was auch die Entlassung eines Teils der älteren Arbeitnehmer erfordern kann. Ein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung schützt regelmäßig gerade ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit; eine dadurch bedingte personelle Überalterung des Betriebs kann sich sanierungsschädlich auswirken und liefe dem Gesetzeszweck zuwider.
Tariflicher Sonderkündigungsschutz und Insolvenz - ein Widerspruch?
Tarifverträge sehen für ältere Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebszugehörigkeit häufig einen besonderen Kündigungsschutz vor, der bis zum vollständigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung reichen kann. Ein solcher Schutzmechanismus dient dazu, langjährig beschäftigte, dem Betrieb eng verbundene Arbeitnehmer vor Arbeitsplatzverlust zu bewahren. Fraglich ist, ob dieser Schutz auch dann Bestand hat, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter betriebsbedingte Kündigungen ausspricht.Welche Regelung trifft § 113 Abs. 1 InsO?
§ 113 Abs. 1 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, ein Arbeitsverhältnis unabhängig von einer vereinbarten längeren Kündigungsfrist oder einem vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO höchstens drei Monate zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Diese Vorschrift verweist nicht auf andere gesetzliche Regelungen, sondern trifft eine eigenständige Anordnung: Satz 1 lässt die Kündigung trotz eines möglichen vertraglichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung zu, Satz 2 verdrängt längere Kündigungsfristen, und zwar sowohl einzelvertragliche als auch tarifvertragliche.Erfasst § 113 InsO auch tarifliche Unkündbarkeitsklauseln?
Als „Vereinbarung“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO sind auch Tarifverträge anzusehen. Eine tarifvertraglich vereinbarte Unkündbarkeit kann der Sache nach als Vereinbarung einer besonders langen Kündigungsfrist verstanden werden. Damit verdrängt § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO auch tarifvertragliche Unkündbarkeitsklauseln. Für dieses Auslegungsergebnis spricht die Entstehungsgeschichte der Norm: Die vom ursprünglichen Gesetzentwurf abweichende Fassung geht auf eine Intervention des Bundes der Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit zurück, der gefordert hatte, dass ein Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter jederzeit und ohne Rücksicht auf einen einzel- oder tarifvertraglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts kündbar sein müsse.Auch der Zweck der Regelung stützt dieses Ergebnis. § 113 InsO soll im Interesse der Insolvenzmasse eine allzu lange Bindung an nicht mehr sinnvolle Arbeitsverhältnisse verhindern; die Insolvenzmasse soll binnen angemessener Frist von Masseansprüchen solcher Arbeitnehmer befreit werden, die nicht mehr beschäftigt werden können. Hinzu kommt, dass die Förderung der Sanierungsfähigkeit eines Betriebs den Erhalt oder die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur voraussetzt (arg. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), was auch die Entlassung eines Teils der älteren Arbeitnehmer erfordern kann. Ein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung schützt regelmäßig gerade ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit; eine dadurch bedingte personelle Überalterung des Betriebs kann sich sanierungsschädlich auswirken und liefe dem Gesetzeszweck zuwider.
Wie verhält sich dies zur Rechtsprechung zu tariflichen Kündigungsfristen?
Im zugrunde liegenden Fall stützte sich der Senat zur Begründung auf seine frühere Rechtsprechung zu tariflich verlängerten Kündigungsfristen. Danach geht die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende auch tarifvertraglich längeren Kündigungsfristen vor (vgl. BAG, 16.06.1999 - Az: 4 AZR 191/98). Nichts anderes gilt im Ergebnis für eine tarifvertraglich vereinbarte Unkündbarkeit, die sich strukturell als besonders lange, im Extremfall zeitlich unbegrenzte Kündigungsfrist darstellt.Verstößt die Regelung gegen die Koalitionsfreiheit?
Ein Verstoß gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit liegt nicht vor. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der Verdrängung tariflich verlängerter Kündigungsfristen entschieden (vgl. BAG, 16.06.1999 - Az: 4 AZR 191/98). Weiterführende Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf tarifliche Unkündbarkeitsklauseln rechtfertigen könnten, wurden nicht aufgezeigt.Offen gebliebene Frage: Anwendung des § 6 KSchG
Nicht abschließend entschieden wurde im vorliegenden Fall, ob § 6 KSchG trotz fehlender Verweisung in § 113 Abs. 2 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren Anwendung findet. Diese Frage betrifft die Möglichkeit, sich auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist noch auf einen anderen Unwirksamkeitsgrund der Kündigung zu berufen, und konnte im konkreten Fall dahinstehen, da der geltend gemachte tarifliche Sonderkündigungsschutz ohnehin keine Anwendung fand.
BAG, 19.01.2000 - Az: 4 AZR 70/99
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