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Insolvenz und Tarifvertrag: Welche Kündigungsfristen sind noch maßgeblich?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten für Arbeitsverhältnisse besondere Regeln - und das trifft gerade jene Arbeitnehmer besonders hart, die aufgrund eines Tarifvertrags eigentlich von langen Kündigungsfristen oder sogar einem vollständigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung profitieren würden. Denn die Insolvenzordnung greift tief in bestehende tarifvertragliche Vereinbarungen ein.

Grundlage für Insolvenzkündigungen

Die zentrale Vorschrift für Kündigungen im Insolvenzverfahren ist § 113 InsO. Nach § 113 Satz 1 InsO kann ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Schuldner der Arbeitgeber ist, vom Insolvenzverwalter - aber auch vom Arbeitnehmer selbst - ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. § 113 Satz 2 InsO legt als absolute Höchstgrenze eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende fest.

Das klingt nach einer bloßen Verkürzung der Kündigungsfrist - ist in seiner praktischen Wirkung aber erheblich weitreichender. Denn § 113 InsO erfasst ausdrücklich auch solche Bindungen, die nicht einzelvertraglich, sondern kollektivrechtlich - also durch Tarifvertrag - begründet wurden.

Längere tarifliche Fristen werden gekappt

Im normalen Arbeitsverhältnis orientiert sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und kann bei sehr langjähriger Beschäftigung bis zu sieben Monate betragen. Tarifverträge sehen darüber hinaus oft eigene Regelungen vor: Manche Tarifwerke verlängern Fristen erheblich oder knüpfen den Fristablauf an Quartalsstichtage, was die tatsächliche Frist deutlich über drei Monate ausdehnen kann.

All das gilt in der Insolvenz nicht mehr. § 113 Satz 2 InsO verdrängt jede - auch eine längere tarifvertragliche - Kündigungsfrist und ersetzt sie durch die Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende. Die gesetzliche Höchstfrist des § 113 InsO geht einer längeren tariflichen Frist vor; tarifvertragliche Regelungen, die eine längere Kündigungsfrist oder eine Bindung an Quartalsstichtage vorsehen, werden insolvenzrechtlich überspielt (vgl. BAG, 16.06.1999 - Az: 4 AZR 191/98).

Zu beachten ist allerdings die Richtung dieser Kappungsgrenze: § 113 Satz 2 InsO begrenzt Fristen nach oben, nicht nach unten. Sieht der Tarifvertrag kürzere Fristen als drei Monate vor, gelten weiterhin diese kürzeren tariflichen Fristen. Der Insolvenzverwalter kann nicht von sich aus auf die Dreimonate-Frist „hochgehen“, wenn tarifvertraglich eine kürzere Regelung gilt.

Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Besonders einschneidend wirkt § 113 InsO bei Arbeitnehmern, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag ordentlich nicht mehr kündbar sind - etwa weil sie eine bestimmte Betriebszugehörigkeit oder ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Auch dieser tarifliche Sonderkündigungsschutz gilt im Insolvenzverfahren nicht. § 113 Satz 1 InsO hebt ihn ausdrücklich auf: Dem Insolvenzverwalter ist es möglich, auch tariflich ordentlich unkündbare Arbeitnehmer mit der dreimonatigen Höchstfrist zu entlassen. Die Norm befreit ihn damit von besonderen Bindungen bei Befristungen, von Sonderregelungen (wie etwa dem tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit).

Als Ausgleich für diese insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung gewährt § 113 Satz 3 InsO einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch ist jedoch als einfache Insolvenzforderung einzustufen und wird daher regelmäßig nur quotal befriedigt - je nach Insolvenzquote kann der tatsächlich ausgezahlte Betrag deutlich hinter dem ursprünglichen Schaden zurückbleiben.

Das Bundesarbeitsgericht hat zudem klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch unkündbarer Arbeitnehmer der Höhe nach begrenzt ist: Er umfasst nur den sogenannten Verfrühungsschaden - konkret: den Schaden, der durch die Verkürzung auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist entsteht (vgl. BAG, 16.05.2007 - Az: 8 AZR 772/06). Der Anspruch beläuft sich also nicht auf eine Entschädigungssumme bis zur Altersrente, sondern richtet sich an der hypothetischen regulären Kündigungsfrist aus.

Ebenfalls entschieden ist, dass der Insolvenzverwalter bei der Ausübung seines Kündigungsrechts keine Rücksicht auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile nehmen muss, die sich aus dem Zeitpunkt der Beendigung ergeben. Das Gesetz sieht als Ausgleich allein den Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO vor; einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht, besteht nicht (vgl. BAG, 27.02.2014 - Az: 6 AZR 301/12).

Verletzt § 113 InsO die Tarifautonomie?

§ 113 InsO ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie vor. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten, als er diesen Interessenausgleich zwischen den Arbeitnehmern und den übrigen Insolvenzgläubigern vorgeschrieben hat (vgl. BAG, 16.06.1999 - Az: 4 AZR 191/98).

Wo kollektivrechtliche Regelungen mit dem Interesse der Gläubigergesamtheit an einer zügigen Sanierung oder Abwicklung eines insolventen Unternehmens kollidieren, hat der Gesetzgeber das letztere Interesse für vorrangig erklärt - und das ist nach Auffassung des BAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Befristete Arbeitsverträge mit tariflichem Kündigungsausschluss

Auch befristete Arbeitsverträge, die eine ordentliche Kündigung vollständig ausschließen, können im Insolvenzfall nach § 113 InsO mit der dreimonatigen Höchstfrist gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat für solche Konstellationen entschieden, dass die Dreimonate-Frist gilt, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung noch für mindestens drei weitere Monate bestand und für dieses Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu keinem Zeitpunkt eine ordentliche Kündigung möglich war - die kürzere gesetzliche Frist des § 622 BGB, die außerhalb der Insolvenz ohnehin nie einschlägig war, verdrängt die Drei-Monats-Grenze in diesem Fall nicht (vgl. BAG, 06.07.2000 - Az: 2 AZR 695/99).

Kein Privileg für den vorläufigen Insolvenzverwalter

Die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO steht nur dem endgültigen Insolvenzverwalter nach förmlicher Verfahrenseröffnung zu. Ein sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter - also ein vorläufiger Verwalter mit umfassender Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, der bereits vor Verfahrenseröffnung eingesetzt wird - kann das Privileg des § 113 Satz 2 InsO nicht für sich in Anspruch nehmen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und der Systematik der Insolvenzordnung; eine analoge Anwendung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BAG, 20.01.2005 - Az: 2 AZR 134/04).

Für die Praxis bedeutet das: Kündigt ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter noch vor Eröffnung des Verfahrens, muss er die regulären - also auch die tarifvertraglichen - Kündigungsfristen einhalten. Wird dieselbe Person nach Verfahrenseröffnung zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt und spricht eine Nachkündigung aus, kann sie erst ab diesem Zeitpunkt auf die Dreimonate-Kappungsgrenze zurückgreifen.

Eigenverwaltung: Gleiche Regeln, anderer Akteur

Befindet sich das insolvente Unternehmen in der sogenannten Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner selbst; ein Sachwalter übernimmt die Überwachungsfunktion. Auch in diesem Fall gilt § 113 InsO uneingeschränkt: Gemäß § 279 Satz 1 InsO tritt der Schuldner bei Anwendung der §§ 103 bis 128 InsO an die Stelle des Insolvenzverwalters. Der insolvente Arbeitgeber kann daher in der Eigenverwaltung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO kündigen - und damit auch längere tarifliche Fristen auf drei Monate verkürzen (vgl. BAG, 23.02.2017 - Az: 6 AZR 665/15). Der Gesetzgeber hat bewusst auf Sonderregelungen für die Eigenverwaltung verzichtet, um den Gleichlauf mit dem Regelverfahren sicherzustellen.

Entscheidender Stichtag: Der Eröffnungsbeschluss

Das Sonderregime des § 113 InsO gilt erst ab förmlicher Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten tarifvertragliche, gesetzliche und einzelvertragliche Kündigungsfristen unverändert. Der bloße Insolvenzantrag ändert daran noch nichts.

Wurde einem Arbeitnehmer bereits vor Verfahrenseröffnung - etwa mit einer langen tariflichen Frist - gekündigt, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung eine Nachkündigung aussprechen und damit die noch laufende tarifliche Frist auf die insolvenzrechtliche Höchstfrist von drei Monaten verkürzen. Für Betroffene, die sich im Moment der Verfahrenseröffnung noch innerhalb einer langen tariflichen Frist befinden, kann dieser Zeitpunkt den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt ihres Arbeitsverhältnisses erheblich vorverziehen.

Ob eine im Einzelfall ausgesprochene Kündigung den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes, der Sozialauswahl oder möglicher Massenentlassungsvorschriften entspricht, sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden - die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung.
Stand: 05.05.2026
Feedback zu diesem Tipp
Nein. § 113 Satz 2 InsO verdrängt jede längere Kündigungsfrist – auch eine tarifvertragliche – durch die insolvenzrechtliche Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende. Kürzere tarifliche Fristen bleiben hingegen maßgeblich.
Nein. § 113 Satz 1 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, auch tariflich ordentlich unkündbare Arbeitnehmer mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Als Ausgleich besteht ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO.
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 113 InsO nicht gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verstößt. Der Gesetzgeber habe den Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und Insolvenzgläubigern im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zulässig getroffen (BAG, 16.06.1999 - Az: 4 AZR 191/98).
Nein. Die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO steht nur dem endgültigen Insolvenzverwalter nach förmlicher Verfahrenseröffnung zu. Ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter muss die regulären gesetzlichen und tarifvertraglichen Fristen einhalten (BAG, 20.01.2005 - Az: 2 AZR 134/04).
Ja. Bei der Eigenverwaltung tritt nach § 279 Satz 1 InsO der Schuldner an die Stelle des Insolvenzverwalters. Auch in diesem Verfahren können daher längere tarifliche Kündigungsfristen auf die Höchstfrist von drei Monaten verkürzt werden.
Die Sonderregelung gilt erst ab förmlicher Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts. Bis dahin bleiben tarifvertragliche Kündigungsfristen unberührt. Der bloße Insolvenzantrag ändert daran noch nichts.
Theresia DonathDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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