Der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer tatsächlich erstatteten Meldung und der erlittenen Benachteiligung voraus - die bloße Kenntnis eines Verstoßes genügt nicht.
§ 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG verbietet Repressalien gegen hinweisgebende Personen. Repressalien sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 6 HinSchG Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung darstellen und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Entscheidend ist damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der benachteiligenden Maßnahme und einer tatsächlich erfolgten Meldung oder Offenlegung. Beschäftigungsbezogene Entscheidungen, die nicht auf eine Meldung oder Offenlegung zurückzuführen sind, bleiben demgegenüber weiterhin möglich.
Nicht ausreichend ist, dass der Betroffene lediglich Kenntnis von einem Verstoß iSd. § 2 HinSchG erlangt hat. Der Schutz des HinSchG erstreckt sich nicht auf potenzielle Hinweisgeber, die noch keine Meldung erstattet haben. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesetzeswortlaut, der in § 3 Abs. 6 sowie in §§ 1, 2, 33 HinSchG durchgehend an eine tatsächlich erfolgte Meldung oder Offenlegung anknüpft. Dem liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Hinweisgeber vor Benachteiligungen infolge einer Meldung zu schützen - nicht aber das bloße Wissen um Verstöße unter Schutz zu stellen. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung auf potenzielle Hinweisgeber rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Auch die Richtlinie (EU) 2019/1937 (HinSch-RL) gebietet kein anderes Ergebnis: Art. 5 Nr. 11 HinSch-RL definiert Repressalien als Handlungen, die „durch eine Meldung oder Offenlegung ausgelöst“ werden; Art. 21 Abs. 5 HinSch-RL verlangt eine Benachteiligung „infolge seiner Meldung oder der Offenlegung“. Sämtliche Sprachfassungen der Richtlinie bestätigen dieses Verständnis.
Macht eine hinweisgebende Person geltend, eine Benachteiligung infolge ihrer Meldung erlitten zu haben, tritt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 HinSchG eine Beweislastumkehr zulasten der benachteiligenden Person ein. Diese kann die Vermutung widerlegen, indem sie nachweist, dass sie von der Meldung keine Kenntnis hatte - oder dass die benachteiligende Maßnahme aus anderen Gründen beschlossen worden war, etwa weil sie bereits vor der Meldung endgültig getroffen wurde. Ist der endgültige Entschluss zur Kündigung nachweislich vor dem Zeitpunkt gefasst worden, zu dem die Meldung frühestens erstattet sein kann, scheidet ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Meldung und
Kündigung aus. Eine Repressalie liegt in diesem Fall nicht vor. Allein der möglicherweise bestehende innere Entschluss des
Arbeitnehmers, einen Verstoß zu melden - ohne dass der
Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hat -, reicht nicht aus, um den Schutz als Hinweisgeber auszulösen.
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