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Mankohaftung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Manko ist die Differenz zwischen dem Ist- und dem Sollbestand einer Kasse oder eines Warenlagers. In einer Mankoabrede verpflichtet sich der Arbeitnehmer, das Manko auszugleichen. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Konkretisierung des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterfüllung der Arbeitspflicht.

Die Rechtsprechung hält vertragliche Mankoabreden bei übermäßiger Benachteiligung des Arbeitnehmer für sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig.

Übermäßige Benachteiligung wird insbes. angenommen, wenn
  • Der Arbeitnehmer für das zusätzliche Risiko nicht entsprechende Vorteile erhält;
  • der Tariflohn gemindert wird;
  • der Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur Schadensverhinderung hat
Der Arbeitgeber kann mitschuldig am Schadenseintritt sein, dann Minderung des Schadensersatzanspruchs gem. § 254 BGB.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Häufige Fragen

In einer Mankoabrede verpflichtet sich ein Arbeitnehmer vertraglich dazu, Differenzen zwischen dem Ist- und Sollbestand in einer Kasse oder einem Warenlager auszugleichen. Rechtlich ist dies eine Konkretisierung des Schadensersatzanspruchs wegen einer Schlechterfüllung der Arbeitspflicht.
Vertragliche Abreden sind sittenwidrig und gemäß § 138 BGB nichtig, wenn sie den Arbeitnehmer übermäßig benachteiligen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer für das zusätzliche Risiko keine Vorteile erhält, der Tariflohn gemindert wird oder keine tatsächliche Möglichkeit zur Schadensverhinderung besteht.
Ja. Wenn der Arbeitgeber eine Mitschuld am Schadenseintritt trägt, kann der Schadensersatzanspruch gemäß § 254 BGB entsprechend gemindert werden.

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