Ein Manko ist die Differenz zwischen dem Ist- und dem Sollbestand einer Kasse oder eines Warenlagers. In einer Mankoabrede verpflichtet sich der Arbeitnehmer, das Manko auszugleichen. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Konkretisierung des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterfüllung der Arbeitspflicht.
Die Rechtsprechung hält vertragliche Mankoabreden bei übermäßiger Benachteiligung des Arbeitnehmer für sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig.
Übermäßige Benachteiligung wird insbes. angenommen, wenn
- Der Arbeitnehmer für das zusätzliche Risiko nicht entsprechende Vorteile erhält;
- der Tariflohn gemindert wird;
- der Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur Schadensverhinderung hat
Der Arbeitgeber kann mitschuldig am Schadenseintritt sein, dann Minderung des Schadensersatzanspruchs gem. § 254 BGB.