Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs - egal in welche Richtung - überquert, handelt in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig. Der
Verkehrsverstoß des Fußgängers kann aber dann als wesentlich geringer einzustufen sein, wenn der Kfz-Führer vor der
Kollision angehalten hat und dies vom Fußgänger so gewertet werden konnte, dass er ihn passieren lässt. Hat der Fußgänger es in einem solchen Fall unterlassen, Blickkontakt mit dem KfZ-Führer aufzunehmen, kann eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Gunsten des Fußgängers angemessen sein.
Das Verhältnis zwischen der Haftung des Kraftfahrzeugführers und dem Mitverschulden des Fußgängers richtet sich nach §§
7,
9 StVG, § 254 BGB. Da den
Kraftfahrzeughalter eine
Gefährdungshaftung trifft, den Fußgänger hingegen nicht, darf dessen Schadensersatzanspruch nur dann gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch eigenes Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für ein solches Fehlverhalten des Fußgängers liegt beim Halter des Kraftfahrzeugs; das Verschulden des
Fahrzeugführers wird gemäß
§ 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG vermutet.
Zwar ist der Kraftfahrzeugverkehr gegenüber Fußgängern grundsätzlich bevorrechtigt (
§ 25 Abs. 3 StVO), sofern kein Fußgängerüberweg im Sinne von
§ 26 Abs. 1 StVO vorliegt. Gleichwohl hat der Kraftfahrzeugführer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere das Geschwindigkeitsgebot (
§ 3 Abs. 1 StVO), das
Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) sowie das Rücksichtnahmegebot (
§ 1 Abs. 2 StVO). Er ist verpflichtet, den gesamten Verkehrsraum - einschließlich von links kommender Fußgänger - sorgfältig zu beobachten und rechtzeitig auf Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren. Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflichten sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit zu reduzieren, sobald erkennbar ist, dass ein Fußgänger die Fahrbahn betritt. Der Kraftfahrer darf sich dabei nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor der Fahrbahnbegrenzung stehenbleiben werden, um ihn passieren zu lassen.
Auf Seiten des Fußgängers gilt: Wer eine Fahrbahn überquert, ohne auf den Straßenverkehr - egal aus welcher Richtung - zu achten, handelt in erheblichem und nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig. Die Beachtung von rechts kommender Fahrzeuge stellt eine elementare Grundregel des Straßenverkehrs dar, die jedem Fußgänger einleuchten muss, der eine Straße überquert. Dies gilt umso mehr, wenn nicht spätestens bei Erreichen der Fahrbahnmitte erneut nach rechts geblickt wird, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Weitergehen möglich ist. Trotz erheblich verkehrswidrigen Verhaltens des Fußgängers ist im Regelfall nicht jeglicher Schadensersatz zu versagen; ein vollständiger Haftungsausschluss kommt nur bei Unvermeidbarkeit für den Fahrzeugführer oder bei besonderen Umständen in Betracht.
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