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Alleinhaftung des Ausfahrenden bei Kollision mit einem Radfahrer auf kombiniertem Geh- und Radweg

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer mit einem Pkw aus einem Grundstück auf einen kombinierten Geh- und Radweg auffährt und dabei mit einem Radfahrer kollidiert, muss nach § 10 S. 1 StVO grundsätzlich für den Schaden allein einstehen. Der Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des Ausfahrenden wird nicht dadurch erschüttert, dass der Radfahrer kurz vor dem Zusammenstoß von der Pedale abrutschte und deswegen kurz nach unten schaute.

Verlässt ein Fahrzeugführer ein Grundstück und kommt es dabei in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Ausfahrt zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, begründet § 10 S. 1 StVO den Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des Ausfahrenden. Die Norm verpflichtet denjenigen, der aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfährt, zur höchsten Sorgfalt und verlangt, dass von ihm keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Im Zweifel muss der Ausfahrende sich sogar einweisen lassen. Das Gebot richtet sich nicht nur gegen fahrende, sondern ausdrücklich auch gegen stehende Fahrzeuge - entscheidend ist allein der enge sachliche Zusammenhang mit dem Ausfahrvorgang (vgl. OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - Az: 4 U 6/20).

Dieser hohe Sorgfaltsmaßstab verschärft sich weiter, wenn dem Ausfahrenden bekannte Sichthindernisse - etwa eine Hecke entlang der Grundstücksgrenze - die Überblickbarkeit des Weges einschränken. In einem solchen Fall ist der Fahrzeugführer gehalten, sich mit seinem Fahrzeug nur soweit auf den Weg vorzutasten, bis er diesen so überblicken kann, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er muss jederzeit dazu bereit sein, das Fahrzeug anzuhalten und erforderlichenfalls auf das Grundstück zurückzusetzen. Blockiert er die Fahrstrecke eines Radfahrers in einem Maße, dass er sich zum Hupen veranlasst sieht, ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass er bereits die nach § 10 S. 1 StVO verbotene Gefährdung herbeigeführt hat. Das Hupen ersetzt nicht die geschuldete Rückzugsmöglichkeit.

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