Im zu entscheidenden Fall wurde eine Klage abgewiesen, mit der die Klägerin eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen erreichen wollte.
Die Klägerin beantragte dies im Januar 2025 bei der Beklagten, weil sie seit Jahren keine Biomülltonne benutze. Sie verfüge über einen 560 qm großen Nutzgarten und kompostiere ihre Bioabfälle komplett selbst.
Die beklagte Gemeinde Ranstadt lehnte den Antrag mit einem im Februar 2025 ergangenen Bescheid im Wesentlichen deshalb ab, weil die Klägerin nicht über mindestens 50 qm gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche verfüge. Die Luftbilder des Grundstücks ließen lediglich eine gärtnerisch genutzte Fläche von circa 30 qm erkennen; im Übrigen handele es sich um Rasenflächen.
Gegen den genannten Bescheid und den im März 2025 ergangenen Widerspruchsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich auf ihrem Gartengrundstück keine Rasenflächen befänden, sondern nur Nutzflächen und Pflanzenbeete.
In seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht Gießen aus, dass nach der Abfallsatzung der Gemeinde Ranstadt kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung bestehe, soweit der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweise, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage sei, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht entstehe. Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordere, dass eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 qm je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen werde. Diese Regelung sei so zu verstehen, dass es sich um Grabland bzw. ein Pflanzbeet handeln müsse, eine Rasen- oder Wiesenfläche mit einer etwaigen gärtnerischen Nutzung genüge nicht. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, über eine derartige Fläche auf ihrem Grundstück zu verfügen. Auch soweit die Klägerin vorgetragen habe, sie bringe den aus ihrem Biomüll gewonnenen Kompost zur Veredelung der Bäume und Sträucher auf den Boden um die Bäume und Sträucher herum auf, handele es sich um keine nach der Abfallsatzung zulässige Verwertungsmöglichkeit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen VGH Hessen beantragen.