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Schottergarten mit Unkrautvlies erfüllt die Grünflächenpflicht nicht

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die landesbaurechtliche Vorgabe, wonach nicht überbaute Grundstücksflächen bebauter Grundstücke Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, erfasst auch Schotterflächen, selbst wenn diese einen gewissen Pflanzendurchsatz aufweisen. Die Qualifizierung als Grünfläche im Sinne der Landesbauordnung setzt voraus, dass die betreffende Fläche tatsächlich dem Charakter einer begrünten Fläche entspricht und nicht lediglich einzelne Pflanzenelemente aufweist, während optisch Schotterflächen dominieren.

Bei der rechtlichen Bewertung ist eine wertende Gesamtbetrachtung anzustellen, die verschiedene Faktoren einbezieht. Weisen Flächen zwar einen gewissen Durchsatz mit Pflanzen und damit - jedenfalls in der Vegetationsperiode - eine gewisse sichtbare Begrünung auf, stehen jedoch optisch Schotterflächen im Vordergrund, liegt keine Grünfläche vor. Die sichtbare Begrünung wird gegenüber den dominierenden Schotterelementen als nachrangig bewertet.

Zusätzliches Gewicht erhält diese Bewertung, wenn der Boden mit Unkrautvlies abgedichtet ist. Die Kombination aus optisch im Vordergrund stehenden Schotterflächen und einem zusätzlich mit Unkrautvlies abgedichteten Boden lässt eine Bewertung als Grünfläche nicht zu. Das Unkrautvlies verhindert aufgrund seiner abdichtenden Wirkung sowohl eine Durchgrünung von unten als auch eine Durchwurzelung von oben. Diese Eigenschaften sprechen bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung gegen die Grünflächeneigenschaft.

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VGH Baden-Württemberg, 12.05.2025 - Az: 8 S 388/25

ECLI:DE:VGHBW:2025:0512.8S388.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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