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Aussetzung der Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kann Anlass zur Aussetzung der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sein.
Ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts prognostisch noch für mehrere Monate ungewiss, ob und ggf. wann eine Eheschließung im Bundesgebiet zwischen einem Drittstaatsangehörigen und seiner deutschen Partnerin erfolgt, steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verzögerung der Eheschließung auf eine notwendige Überprüfung der Echtheit ausländischer Dokumente zurückzuführen ist.
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