Bei der Errichtung eines Gartenhauses auf einer Sondernutzungsfläche handelt es sich zunächst um eine bauliche Veränderung im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG a.F. Hingegen stellt nicht bereits jeder Substanzeingriff einen Nachteil dar.
Eine Beeinträchtigung im Sinne des
§ 14 Nr. 1 WEG a. F. liegt vor, wenn Sie über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Der Rückgriff auf den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG soll sicherstellen, dass das Recht jedes Wohnungseigentümers, auf Entscheidungen über bauliche Veränderungen durch das Zustimmungserfordernis maßgebend Einfluss zu nehmen, grundsätzlich gewahrt bleibt. In diese aus dem Eigentum fließende Befugnis darf nur eingegriffen werden, soweit Wohnungseigentümer von der Maßnahme gar nicht oder nur ganz geringfügig betroffen sind.
Ein Nachteil kann auch darin liegen, dass sich durch die bauliche Maßnahme das optische Erscheinungsbild der Anlage verändert. Dabei reicht allerdings nicht jegliche sichtbare optische Veränderung aus. Vielmehr beurteilt sich dies nach den Umständen des Einzelfalles. In die Abwägung sind die Auswirkungen der vorgenommenen Veränderung für den Gesamteindruck des Gebäudes mit einzubeziehen. Notwendig ist ein Vorher-Nachher Vergleich, bei dem der optische Gesamteindruck vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist. Es ist auch zu berücksichtigen, ob bereits aufgrund einer Vielzahl früherer Veränderungen ein uneinheitlicher Gesamteindruck entstanden ist und ob dieser durch die geplante Maßnahme weiter verstärkt wird.