Es stellt eine Benachteiligung eines Eigentümers dar, wenn der Stellplatz für die Mülltonnen in die Nähe der Schlafzimmerfenster der Kläger verlegt wird und zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt ist, so dass mit Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Neugestaltung der Mülltonnenstellplätze.
Durch die Entfernung der Müllhäuschen vom derzeitigen Standort zu den im Beschluss vom 24.09.2019 (TOP 4) genannten Örtlichkeiten wird der Standort der Mülltonnen zu den Fenstern des klägerischen Schlafzimmers erheblich reduziert.
Die Kläger machen geltend, die Neuanordnung der Mülltonnenstellplätze benachteilige sie über das gemäß
§ 14 Nr. 1 WEG vorgesehene Maß, da für sie durch die beschlossene neue Anordnung Geruchsbeeinträchtigungen entstehen würden. Bei der Neuanordnung handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, da von dem durch den Aufteilungsplan vorgesehenen Standort abgewichen werde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zu TOP 4 gefasste Beschluss war für ungültig zu erklären, da er die Kläger über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus benachteiligt und daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
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