Vorliegend wurde die Klage der Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Linden, die von der Landeshauptstadt Hannover die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen zweier gelber 240-Liter-Tonnen für Leichtverpackungen im öffentlichen Straßenraum begehrt hat, abgewiesen.
Zur Begründung führte die Kammer aus, die beklagte Landeshauptstadt habe zu Recht darauf verwiesen, dass solche Tonnen im Hinblick darauf, dass diese wegen des Inhalts regelmäßig ein eher geringes Gewicht aufweisen, grundsätzlich auf privaten Flächen unterzubringen seien. Lediglich für den Zeitraum unmittelbar vor und nach deren Leerung dürften sie - wenn nötig - auf Gehwegen abgestellt werden.
Im vorliegenden Fall seien für das Gericht keine Besonderheiten festzustellen gewesen, die im Falle der Klägerin einen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung begründen könnten. Eine entsprechende Besonderheit sei auch nicht dadurch begründet, dass die Tonnen aus dem Innenhof durch das Treppenhaus über mehrere Treppenstufen zur Leerung transportiert werden müssten.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Niedersachsen stellen.
Zur Begründung führte die Kammer aus, die beklagte Landeshauptstadt habe zu Recht darauf verwiesen, dass solche Tonnen im Hinblick darauf, dass diese wegen des Inhalts regelmäßig ein eher geringes Gewicht aufweisen, grundsätzlich auf privaten Flächen unterzubringen seien. Lediglich für den Zeitraum unmittelbar vor und nach deren Leerung dürften sie - wenn nötig - auf Gehwegen abgestellt werden.
Im vorliegenden Fall seien für das Gericht keine Besonderheiten festzustellen gewesen, die im Falle der Klägerin einen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung begründen könnten. Eine entsprechende Besonderheit sei auch nicht dadurch begründet, dass die Tonnen aus dem Innenhof durch das Treppenhaus über mehrere Treppenstufen zur Leerung transportiert werden müssten.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Niedersachsen stellen.
VG Hannover, 25.07.2024 - Az: 7 A 5135/23
Quelle: PM des VG Hannover
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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