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Klage eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für einen Sportplatz

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines Nachbarn, der sich gegen die Baugenehmigung für den B-Platz und eine Lärmschutzwand des SV BE Steimbke wendet, nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen abgewiesen.

Die Kammer ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Baugenehmigung keine Rechte des Klägers verletzt.

Dabei ist die Kammer dem Kläger nicht darin gefolgt, dass die Baugenehmigung den Betrieb von A- und B-Platz künstlich aufspalte. Zwar sieht die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vor, dass Sportplätze die Immissionsrichtwerte „unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen" einhalten müssen. Der beigeladene Sportverein konnte durch ein Immissionsschutzgutachten und die Ausführungen eines Immissionssachverständigen in der mündlichen Verhandlung jedoch eine deutliche Unterschreitung der Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers nachweisen. Das Wohnhaus des Klägers liegt hiernach nicht einmal im Einwirkungsbereich des B-Platzes, sodass vom B-Platz kein relevanter Immissionsbeitrag zur Gesamtgeräuschbelastung am Wohnhaus des Klägers ausgeht. Dabei hält die Kammer, anders als der Kläger, an dessen Wohnhaus nicht die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete für maßgeblich, sondern die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete. Entscheidend hierfür ist, dass der Sportplatz zwischen 1930 und 1940 errichtet wurde, das Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich später. Wegen der vorhandenen und erkennbaren Vorbelastung des Gebietes durch den jetzigen B-Platz und weitere Sportanlagen sind dem hieran „herangerückten" Wohnhaus des Klägers mehr Geräuschimmissionen zumutbar als Wohnhäusern in Wohngebieten ohne Vorbelastung. Die Kammer ist auch dem Argument des Klägers nicht gefolgt, die Baugenehmigung sei unbestimmt und lasse nicht erkennen, was dort zulässig sei. Die Baugenehmigung bezieht sich lediglich auf einen „Trainingsplatz". Damit sind Fußballspiele - d.h. Freundschaftsspiele, Pokalspiele, Ligaspiele - unzulässig, Trainingseinheiten und auch Trainingsspiele hingegen erlaubt.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Niedersachsen beantragt werden.


VG Hannover, 27.02.2024 - Az: 12 A 468/21

Quelle: PM des VG Hannover

Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerAlexandra Klimatos

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