Haben sich die Umstände, die die Parteien übereinstimmend zur Grundlage des Mietvertrages gemacht haben, so schwerwiegend verändert, dass bei vorheriger Kenntnis dieser Umstände ein solcher Mietvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, so entsteht ein Kündigungsrecht.
Die im Jahr 2019 erneut ausgesprochene Nutzungsuntersagung, die auch nach Beschreiten des Rechtsweges durch die Klägerinnen Bestand hat, stellt einen nach Vertragsschluss eingetretenen schwerwiegenden Umstand dar, bei dessen Kenntnis das Mietverhältnis nicht begründet worden wäre.
Eine Störung wird dann als schwerwiegend angesehen, wenn nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass eine der Parteien oder beide den Vertrag bei Kenntnis der Änderung nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätten.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Grundlage des Mietvertrages, der zwischen dem Rechtsvorgängerin der Klägerinnen und dem Beklagten 2006 abgeschlossen worden ist, war die rechtliche und tatsächliche Nutzbarkeit der vermieteten Wohnung. Hiervon sind auch beide Vertragsparteien ausgegangen. Im Jahr 2006 war zwar der Vermieterseite grundsätzlich eine bereits 1990 ergangene Nutzungsuntersagung bekannt. Jedoch hat die Behörde keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Anordnungen vorgenommen, obwohl bereits seit 1984 eine Wohnnutzung vorlag. Zur Zeit des Vertragsabschlusses im Jahre 2006 hat keine der Vertragsparteien angenommen, dass die Nutzungsuntersagung vollstreckt werde. Dies war gemeinsame Grundlage des Vertragsabschlusses.Die im Jahr 2019 erneut ausgesprochene Nutzungsuntersagung, die auch nach Beschreiten des Rechtsweges durch die Klägerinnen Bestand hat, stellt einen nach Vertragsschluss eingetretenen schwerwiegenden Umstand dar, bei dessen Kenntnis das Mietverhältnis nicht begründet worden wäre.
Eine Störung wird dann als schwerwiegend angesehen, wenn nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass eine der Parteien oder beide den Vertrag bei Kenntnis der Änderung nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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