Online-Marktplätze wie eBay stellen lediglich die technische Infrastruktur für den Handel zwischen Millionen von Nutzern bereit. Die
Kaufverträge selbst kommen jedoch unmittelbar zwischen den anbietenden und den bietenden oder kaufenden Mitgliedern zustande. Den rechtlichen Rahmen für diese Geschäfte bilden in erster Linie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Kaufrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattform, bei eBay also die
eBay-AGB und die eBay-Grundsätze, in der Regel unmittelbar
Bestandteil der Verträge zwischen den Mitgliedern. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers zu bestimmen ist (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az:
VIII ZR 63/13). Damit ist ein grundlegendes Regelwerk vorhanden.
Für den eigentlichen Vertragsschluss sind AGB des Verkäufers daher zunächst nicht zwingend erforderlich, da hier die eBay-AGB alle wesentlichen Punkte regeln.
Wichtig ist die Unterscheidung, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt. Während Privatanbieter von vielen verbraucherschützenden Pflichten ausgenommen sind, treffen Unternehmer zusätzliche rechtliche Vorgaben – etwa zu Informationspflichten, Widerrufsrechten und Gewährleistungsbeschränkungen (§§ 312 ff. BGB, § 13 BGB).
Vorrang der Artikelbeschreibung vor den eBay-AGB
Gemäß den eBay-AGB kommt ein Vertrag bei Auktionen dadurch zustande, dass der Anbieter eine Frist bestimmt, innerhalb derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann. Das Einstellen eines Artikels stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel dar. Dieses Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt. Der Bieter nimmt das Angebot durch die Abgabe eines Gebotes an.
Trotz dieses umfassenden Regelwerks der Plattform-AGB bleibt jedoch Raum für individuelle Abreden zwischen den Vertragsparteien. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, die Bedingungen ihres Geschäfts im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Solche spezifischen Vereinbarungen, die für einen konkreten Einzelfall getroffen werden, stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar und genießen grundsätzlich Vorrang vor den standardisierten Klauseln der Plattform. Entscheidende Voraussetzung ist, dass diese Abreden klar und unmissverständlich in der Angebotsbeschreibung kommuniziert werden (LG Darmstadt, 24.01.2002 - Az:
3 O 289/01).
Wann werden eigene Angaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Die Grenze zwischen einer solchen individuellen Vereinbarung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist fließend. Sobald ein Verkäufer – auch ein privater – ergänzende Vertragsbedingungen für eine Mehrzahl von Geschäftsvorgängen vorformuliert, handelt es sich im Regelfall um AGB. Dies hat weitreichende Konsequenzen, denn solche Klauseln unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und müssen klar und verständlich formuliert sein. Auch Privatpersonen können durch die mehrfache Nutzung vorformulierter Bedingungen, wie dem klassischen Zusatz „Keine Garantie, keine Rücknahme“, in den Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle geraten.
Sind eigene AGB neben den eBay-Bedingungen überhaupt zulässig?
Insbesondere gewerbliche Händler haben ein Interesse daran, ihre eigenen, auf ihr Geschäftsmodell zugeschnittenen AGB zu verwenden. Hier stellt sich die Frage, inwieweit diese von den AGB der Plattform abweichen dürfen. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung klargestellt, dass es für einen gewerblichen Händler keine unzulässige Abweichung darstellt, in seinen eigenen AGB von den für Mitglieder vorgegebenen eBay-AGB abzuweichen. Die Begründung lautet, dass den eBay-AGB keine Rechtsnormqualität zukommt; sie sind kein Gesetz. Ein Verstoß gegen die Plattform-Bedingungen ist daher nicht automatisch ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder eine wettbewerbswidrige Handlung (OLG Köln, 16.05.2008 - Az:
6 U 26/08).
Allerdings bedeutet diese grundsätzliche Erlaubnis keinen Freifahrtschein. Denn die selbst erstellten AGB des Verkäufers unterliegen vollumfänglich der gesetzlichen Inhaltskontrolle. Verkäufer können also eigene AGB verwenden, müssen aber sicherstellen, dass diese den strengen Anforderungen des BGB genügen.
Zu beachten bleibt weiterhin, dass eBay in seinen Nutzungsbedingungen eigene Pflichten und Verbote vorsieht, z.B. zulässige Artikel, Zahlungsabwicklung oder Bewertungsregeln. Verkäufer sollten sicherstellen, dass ihre eigenen AGB den eBay-Bestimmungen nicht zuwiderlaufen, da dies zu Sanktionen führen kann (wie z.B. Ausschluss vom Handel).
Was kann in eigenen AGB sinnvoll geregelt werden?
Obwohl die eBay-AGB den Vertragsschluss regeln, können zusätzliche Vertragsbedingungen dennoch einbezogen werden. Insbesondere bei gewerblichen Verkäufern sind eigene AGB oft von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die rechtlichen Rahmenbedingungen von Transaktionen darstellen und besser auf die eigenen konkreten Bedürfnisse eingegangen werden kann.
Sinnvolle Regelungsinhalte für eigene AGB können Fragen der Lieferung und des Gefahrenüberganges sein. Auch Regelungen zum Eigentumsvorbealt der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sind sinnvoll. Ebenso können Fragen der Aufrechnung, der Gewährleistung und der Haftung in eigenen AGB thematisiert werden. Hier kann der Anbieter Spielräume, die das Gesetz offen hält, im zulässigen Rahmen zu seinen Gunsten ausschöpfen. Zu beachten ist jedoch, dass gerade gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungsrechte kaum eingeschränkt werden können.
Ebenso empfiehlt es sich, folgende Punkte in eigenen AGB konkret zu regeln:
- Regelungen zum Zahlungszeitpunkt und zu akzeptierten Zahlungsmethoden
- Vertragssprache und Speichermöglichkeit des Vertragstextes
- Information zu Verhaltenskodizes, denen sich der Verkäufer freiwillig unterwirft
- Angaben zur Speicherung und Zugänglichkeit der Vertragsdaten (Informationspflichten nach der ODR-Verordnung und nach § 312i BGB bei Fernabsatzverträgen)
- Datenschutzinformationen (sofern zusätzlich zu den Angaben auf eBay erforderlich)
Unter Kaufleuten, also im rein geschäftlichen Verkehr (B2B), empfehlen sich zudem Gerichtsstandsvereinbarungen, um den Ort eines potenziellen Rechtsstreits festzulegen. Im internationalen Geschäftsverkehr können darüber hinaus Rechtswahlklauseln sinnvoll sein, soweit diese zulässig sind.
Wirksame Einbeziehung der eigenen AGB
Damit eigene AGB auch bindend sind, müssen diese wirksam in den jeweiligen Vertrag mit dem Käufer einbezogen werden. Die besten AGB sind wertlos, wenn sie dem Kunden nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht werden. Gemäß § 305 BGB muss hierzu auf die AGB vor Vertragsschluss deutlich hingewiesen werden. Die AGB müssen zudem vom Vertragspartner ohne besonderen Aufwand im vollen Wortlaut zur Kenntnis genommen werden können. Dies bedeutet, dass die AGB nicht versteckt oder schwer auffindbar sein dürfen. Bei eBay muss die Einbeziehung daher so erfolgen, dass der Bieter die AGB vor der Abgabe seines Gebots – also vor der zum Vertragsschluss führenden Erklärung – zur Kenntnis nehmen kann, etwa durch eine klare Darstellung im Angebotsfeld selbst.
Bei eBay empfiehlt es sich, den Hinweis auf die eigenen AGB zusätzlich im Verkäuferprofil zu platzieren. Die Verlinkung auf eine externe AGB-Seite sollte in den Angebotsdetails erfolgen, idealerweise ergänzt um die Möglichkeit, die AGB als PDF herunterzuladen und auszudrucken.
Sofern der Verkäufer personenbezogene Daten von Käufern erhebt oder verarbeitet, ist zudem eine Datenschutzerklärung erforderlich, die den Vorgaben der DSGVO entspricht. Auch diese Erklärung muss dem Käufer vor Vertragsschluss leicht zugänglich gemacht werden.
Grenzen der Gestaltung: AGB-Inhaltskontrolle
Selbst wenn AGB wirksam einbezogen wurden, unterliegen sie der Inhaltskontrolle. Bei Verträgen zwischen Privatpersonen greifen die strengen Verbraucherschutzvorschriften zwar nicht ein, dennoch sind der Gestaltung Grenzen gesetzt. Verträge dürfen nicht sittenwidrig sein oder gegen Gesetze verstoßen. Sobald aber AGB verwendet werden – auch von Privatpersonen – findet eine Inhaltskontrolle statt. AGB dürfen den Vertragsgegner des Verwenders nicht „entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Ferner sind bestimmte, in den §§ 308 und 309 BGB im Einzelnen aufgeführte Klauseln verboten.
Ein Beispiel für die juristische Bewertung solcher Klauseln ist die sogenannte „Spaßbieterklausel“, mit der sich das Oberlandesgericht Frankfurt zu befassen hatte. Ein Verkäufer hatte in sein Angebot den Zusatz aufgenommen: „Spaßbieter zahlen 20 % des KP“. Eine solche Klausel ist rechtlich als Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB zu werten. Das Gericht zog die Wertungen der AGB-Kontrolle heran, da sich die Klausel an einen großen, unüberschaubaren Kreis potenzieller Vertragspartner richtet, die keine Möglichkeit haben, die Bedingungen auszuhandeln. Das Gericht erklärte die Klausel letztlich für unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße und mehrdeutig sei. Der Begriff „Spaßbieter“ sei nicht klar definiert. Es bleibt unklar, ob damit nur jemand gemeint ist, der von Anfang an keine Kaufabsicht hatte, oder auch ein Käufer, der zunächst ernsthaft bieten wollte, später aber aus rechtlich nicht anerkannten Gründen vom Vertrag Abstand nehmen will. Diese Vieldeutigkeit führt zur Unwirksamkeit der Klausel (OLG Frankfurt, 12.05.2016 - Az:
22 U 205/14).
Preisanpassungsklauseln („Preisänderungsvorbehalte“) sowie Haftungsausschlüsse müssen besonders transparent und sachlich gerechtfertigt sein. Sie sind in AGB gegenüber Verbrauchern praktisch kaum wirksam zu gestalten (§§ 309 Nr. 1 und Nr. 7 BGB).
Folgen unwirksamer Klauseln
Werden unwirksame Klauseln verwendet, ist die entsprechende Bestimmung unwirksam und wird durch die einschlägige gesetzliche Vorschrift ersetzt. Der Rest des Vertrages bleibt in der Regel wirksam. Besonders gravierend ist jedoch, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, gerade wenn sie zu Lasten eines privaten Käufers, des sogenannten Verbrauchers gemäß § 13 BGB, gehen, wettbewerbswidrig sein können. Eine Abmahnung wegen unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände sollte daher zum einen wegen der Rechtsfolgen, zum anderen aus Kostengründen unbedingt vermieden werden.
Unzulässig sind gegenüber Verbrauchern u.a. folgende Regelungen:
- Ausschluss der Haftung für Sachmängel
- Verkürzung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers
- Verlagerung des Versandrisikos auf den Verbraucher
- Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts
- Ungenaue Angabe von Lieferfristen
- Erfüllungsort- und Gerichtsstandsklauseln gegenüber Verbrauchern
- Untersuchungs- und Rügefrist gegenüber Verbrauchern
- Uneingeschränkte Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln
- Angebote freibleibend, Angebote unverbindlich