Verträge – auch Kaufverträge - werden durch Angebot und Annahme abgeschlossen.
Bei einer Auktion (Versteigerung) ist das Gebot der Antrag des Bieters, der Zuschlag die Annahmeerklärung des Versteigerers.
Während bei der klassischen Versteigerung der Zuschlag vom Auktionator erteilt wird, geschieht dies bei Versteigerungen im Internet im allgemeinen dadurch automatisch, dass die Zeit zur Abgabe von Angeboten von vornherein begrenzt ist und der Einlieferer von vornherein eine Annahmeerklärung zu Gunsten des bei Auktionsende vorhandenen Höchstgebots abgibt.
Entsprechende
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auch zulässig; sie verstoßen insbesondere nicht gegen § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) (KG, 15.08.2001 - Az:
29 U 30/01). Hierzu führte das Kammergericht aus:
Zwar nimmt die Klausel dem Verkäufer die Möglichkeit, von der Abgabe eines bindenden Angebots Abstand zu nehmen. Fraglich ist jedoch, ob Anbieter davor geschützt werden müssen, verbindliche Verkaufsangebote gegenüber ihnen unbekannten Personen abzugeben, um sie vor der Gefahr zu bewahren, mit jemandem einen Vertrag zu schließen, mit dem sie nicht kontrahiert hätten, wenn sie ihn gekannt hätten. Eines so weit gehenden Schutzes vor den Folgen eigenen privatautonomen Handelns bedarf dieser Personenkreis bei Abwägung der mit Internet-Auktionen verbundenen Nutzen und Risiken für alle Beteiligten nicht.
Es ist zwar richtig, dass der das Internetangebot wahrnehmende Verkäufer seinen Vertragspartner nicht bei der Vertragsanbahnung kennen lernt. In diesem Punkt liegt indes keine wesentliche Abweichung von der Versteigerung i.S. von § 156 BGB. Dort ist der Einlieferer typischerweise auch nicht bei der Versteigerung anwesend, um darauf zu achten, ob sich Personen daran beteiligen, die sich ihm gegenüber zuvor als nicht vertragstreu erwiesen haben. Das Angebot solcher Interessenten könnte nur zurückgewiesen werden, wenn der Versteigerer sie zufällig kennt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Verkäufer gebrauchter Gegenstände auch sonst, etwa nach Aufgabe von Zeitungsannoncen, typischerweise mit Personen Kaufverträge abschließen, ohne über deren Bonität im Bilde zu sein.