Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des konkreten Rechtsgeschäfts beruft.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte bot über die Plattform eBay ein Konvolut verschiedener iPhone Modelle mit einem Startpreis von 1 € an.
Kurze Zeit später
beendete der Beklagte die Auktion mit der Begründung, dass der Artikel nicht mehr verfügbar ist.
Wenig später stellte der Beklagte die selben Artikel erneut zum Verkauf ein und veräußerte die Handys schließlich zu einem Preis von 3810 €.
Der Beklagte stellte seine Zahlungsdaten nicht bereit und verwies den Kläger darauf, dass die erste Aktion einige Fehler enthalten habe.
Mit Schreiben vom 26.02.2021 erklärte der Kläger seinen Rücktritt vom
Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3809 € auf.
Der Kläger behauptet, dass er bei Abbruch des 1. Angebots der einzige und damit Höchstbietender mit einem Betrag von 1 € gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, dass er der Inhaber des eBay-Accounts … sei. Der Kläger behauptet, dass die vom Beklagten angebotenen und im Rahmen der späteren Auktion veräußerten Handys einen Marktwert von 3810 € hatten. Der Kläger behauptet, dass er erst zu spät Kenntnis von dieser weiteren Auktion des Beklagten erlangt habe.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht zum Abbruch der Auktion gemäß den eBay-AGBs berechtigt gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte beweisbelastet für einen etwaigen Rechtsmissbrauch durch den Kläger sei.
Der Beklagte behauptet, dass er zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt war. Der Beklagte behauptet weiter, dass dem Kläger das spätere weitere Angebot bekannt war. Der Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Kläger um einen sog. „Abbruchjäger“ handele. Der Beklagte behauptet, dass der Marktwert für die angebotenen Handys 1 € betrage. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger überhaupt keinen Willen zum Erwerb der gegenständlichen Handys hatte, da er auf die weitere Auktion keine Gebote abgegeben oder keinen Ersatzkauf vorgenommen habe.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass in dem Abbruch wenige Minuten nach Beginn der Auktion eine Anfechtung des Beklagten zu sehen sei. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass, sofern ein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen sein sollte, dieser gemäß § 138 BGB nichtig und die Geltendmachung von Schadensersatz in dieser Höhe rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB sei. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger angesichts eines Marktwertes von 1 € kein Schaden entstanden sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
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