Nach den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist der Verkäufer nur unter den folgenden Voraussetzungen zu einem Abbruch der Auktion berechtigt:
1. Irrtum bei der Eingabe des Angebotes
Die Angebotsrücknahme ist jedenfalls dann gestattet, wenn bei Abgabe des Angebots eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über ein solches Merkmal der Kaufsache vorlag, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt (LG Heidelberg, 12.12.2014 - Az:
3 S 27/14).
Dies betrifft beispielsweise wesentliche Fehler bei der Beschreibung des Artikels aber auch Fehler bei der Angabe des Start- oder Mindestpreises.
Der Anbieter kann sich jedoch nicht wirksam von seinem Vertragsangebot lösen, wenn er das Vorliegen eines Irrtums nicht zu beweisen vermag. Für das Eingreifen des Vorbehaltes ist derjenige, der sich auf den Vorbehalt beruft, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig (LG Fulda, 09.05.2014 - Az:
1 S 19/14).
2. Unmöglichkeit der Übereignung
Ist es dem Verkäufer unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen, so kann die Auktion abgebrochen werden. Dies betrifft beispielsweise den Diebstahl (BGH, 08.06.2011 - Az:
VIII ZR 305/10), die Beschädigung oder Zerstörung des Artikels oder einen Rechtsmangel.
Der Verdacht einer Beschädigung reicht zum Abbruch einer eBay-Auktion jedoch nicht aus (AG Offenbach, 17.12.2013 - Az:
38 C 329/13).
Abbruch, wenn der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist
Es ist zulässig, eine eBay-Auktion vorzeitig abzubrechen, wenn sich nach Auktionsbeginn herausstellt, dass der Gegenstand einen Mangel aufweist, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen würde und vom Verkäufer nicht zu verschulden ist (LG Bochum, 18.12.2012 - Az:
9 S 166/112).
Besserer Preis ist kein Grund für einen Auktionsabbruch
Der Verkäufer ist hingegen nicht dazu berechtigt, die Auktion abzubrechen, wenn er den Artikel anderweitig zu einem besseren Preis verkaufen kann (AG Menden, 24.8.2011 - Az:
4 C 390/10; LG Detmold, 22.02.2012 - Az:
10 S 163/11) oder wenn er den Artikel aufgrund einer Meinungsänderung nicht mehr verkaufen will.
So hat der BGH bereits entschieden, dass der Kaufvertrag auch dann wirksam ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht (BGH, 12.11.2014 - Az:
VIII ZR 42/14). Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.
Schadensersatz bei unberechtigtem Auktionsabbruch
Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte (OLG Hamm, 30.10.2014 - Az:
28 U 199/13).