Als sogenannter eBay-Abbruchjäger kann auch derjenige zu bezeichnen sein, der selektiv auf hochwertige Artikel bietet, die zur Vermeidung einer Angebotsgebühr mit minimalen Anfangsgeboten eingestellt werden, um dann im Falle eines unerlaubten Abbruchs oder eines sog. shill biddings gegen die Verkäufer Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche zu verfolgen.
Ein derartiges Verhalten verstößt, wenn es plan- und geschäftsmäßig zur Erzielung erheblicher Einkünfte (gleichsam als ein c2b-Geschäft) erfolgt, gegen den Grundgedanken von eBay.
Wem wegen solcher Geschäfte die von ihm eingerichteten Accounts von eBay geschlossen worden sind und wer in Person als Nutzer der eBay-Dienste ausgeschlossen ist, kann sich in Ansehung einer in bewusster und gewollter Umgehung des eigenen Ausschlusses unter fremdem Account fortgesetzten Geschäftstätigkeit nicht auf eine Genehmigung des Geschäftes durch den Inhaber des Accounts berufen. Die Berufung auf ein wirksames Handeln unter fremdem Namen ist dann rechtsmissbräuchlich.