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Nachträglicher Unfallschaden als zulässiger Grund für die Rücknahme eines eBay-Angebots

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Kläger machte vorliegend gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem angeblich zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Kaufvertrag geltend.

Der Beklagte bot auf auf eBay am 11.12.2011 das Fahrzeug Audi A6 4f 2.0 TDI S6 170 PS Sport an und strich das Angebot am selben Tage. Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger als einziger Bieter einen Betrag von einem Euro geboten.

Am 12.12.2011 wurde das Fahrzeug erneut angeboten. Der Beklagte nahm sein Angebot am 14.12.2011 zurück. Zu dem Zeitpunkt betrug das tatsächliche Höchstgebot des Klägers 7110 €.

Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach ergebnislos auf, das Fahrzeug herauszugeben.

Unter dem 25.2.2012 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 5.000 € zu zahlen.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die Angebote vom 11.12.2011 beziehungsweise 12.12.2011 nicht berechtigt zurücknehmen dürfen. Der Wert des Fahrzeuges betrage mindestens 12.000 €.

Mit der Klage verlange er ein Teilbetrag des ihm entstandenen Schadens.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2012 zuzüglich 198,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das angebotene Fahrzeug habe am 14.12.2011 gegen 17.20 Uhr in Hamburg einen Unfall erlitten. Der Reparaturaufwand betrage laut Gutachten 2.391,99 € netto. Er sei daher Zurücknahme seines Angebotes berechtigt gewesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf den Abschluss eines Kaufvertrages anlässlich des Angebotes des Fahrzeuges am 11.12.2011 kann sich der Kläger nicht berufen, denn dadurch, dass der Kläger bei der am Tag darauf erfolgten Auktionen wiederum als Bieter aufgetreten ist, ist es treuwidrig, nunmehr Rechte aus der ersten Auktionen herleiten zu wollen. Entsprechendes folgt aus dem krassen Missverhältnis zwischen dem seinerzeit von den Kläger abgegebenen Gebot von 1,- Euro und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges (vgl. OLG Koblenz, 03.06.2009 - Az: 5 U 429/09).

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Theresia DonathDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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