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Individuelle Testamentsauslegung hat Vorrang!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die rechtliche Beurteilung gemeinschaftlicher Testamente richtet sich nach § 2270 BGB. Danach liegt eine wechselbezügliche Verfügung nur dann vor, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre. Entscheidend ist ein innerer Zusammenhang der Motive, der eine Abhängigkeit beider Verfügungen erkennen lässt. Eine solche Bindung entsteht nur, wenn die eine Verfügung gerade wegen der anderen getroffen wurde.

Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist zunächst individuell nach § 2270 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob ein übereinstimmender Wille der Ehegatten festgestellt werden kann. Erst wenn diese Auslegung kein eindeutiges Ergebnis ergibt, kommt die gesetzliche Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zum Tragen. Diese subsidiäre Regel darf also nur herangezogen werden, wenn trotz Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten kein gemeinsamer Wille feststellbar ist.

Eine Wechselbezüglichkeit kann insbesondere bei gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten gegeben sein, wenn der Ausschluss der Kinder beim ersten Erbfall nur im Hinblick auf deren Erbeinsetzung nach dem zweiten Erbfall gewollt ist. Wird jedoch - wie hier - in beiden Erbfällen eine Beteiligung der Kinder vorgesehen, fehlt es an einer solchen Abhängigkeit. Die Erbeinsetzung gemeinsamer Kinder begründet regelmäßig keine Wechselbezüglichkeit, da sie meist Ausdruck der persönlichen Verbundenheit und nicht Ergebnis einer rechtlich wechselseitigen Bindung der Ehegatten ist (vgl. BayObLG, 04.03.1996 - Az: 1Z BR 160/95).

Auch die Aufnahme einer Verwirkungsklausel in das gemeinschaftliche Testament ist für die Frage der Wechselbezüglichkeit ohne Bedeutung. Eine solche Klausel dient lediglich der Absicherung der im Testament getroffenen Anordnungen, lässt aber keinen Rückschluss auf eine wechselseitige Bindung der Verfügungen zu.

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