Wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts noch im Laufe des Abhilfeverfahrens zurückgenommen, trifft das Nachlassgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Diese Entscheidung des Nachlassgerichts ist ihrerseits mit der befristeten Beschwerde anfechtbar.
Eine vom Nachlassgericht getroffene Kostenentscheidung ist vom Beschwerdegericht grundsätzlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar.
Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers liegt im Interesse des Erblassers und des wahren Erben. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, dem wahren Erben die Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen.
Geht das Ausgangsgericht in der Kostenentscheidung von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage aus, kann das Beschwerdegericht die Entscheidung in vollem Umfang überprüfen.