Erinnerungslücken und Vergesslichkeiten des Erblassers und dessen Wiederholen bestimmter Erinnerungen und Geschichten und sein Beharren auf ein ihn beschäftigendes Thema sind durchaus als alterstypische Erscheinung anzusehen, die allein noch nicht dazu führt, dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen ist - insbesondere wenn einige der dargestellten Auffälligkeiten nur einzige Tage betreffen.
LG Heilbronn, 13.09.2021 - Az: II 3 S 5/21
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