Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Beweis der Erforderlichkeit einer Nassreinigung zur Schadensbehebung ist nicht geführt, wenn nicht zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Ölbindemitteleinsatz der Nassreinigung im Ergebnis nicht gleichkommt.
Die Entscheidung der Straßenmeisterei zur Beauftragung einer maschinellen Nassreinigung ist auch nicht durch einen Ermessenspielraum gedeckt.
Es wäre im vorliegenden Fall ein Leichtes gewesen, den unmittelbar nach dem
Unfall aufgetragenen Ölbinder wegzukehren und nachzusehen, ob der Resteintrag an Betriebsflüssigkeiten auf der Straßenoberfläche noch eine Nassreinigung erforderlich macht oder nicht. Eben das ist aber offenbar unterblieben. Denn hätte man vor Ort diesen Weg des Beiseitekehrens und Nachprüfens eingeschlagen, dann hätte man bemerkt, dass eine Nassreinigung keine Vorteile gegenüber dem (ggfs. 2.) Ölbindemitteleinsatz bietet. Beide Reinigungsoptionen stellten sich als (mehr oder weniger) gleich „sicher“ dar, den Schaden so gut wie eben möglich zu beseitigen.
Weshalb der deutlich kostenschonendere Weg des Ölbindemitteleinsatzes nicht eingeschlagen wurde, erschließt sich dann nicht.
Im Rahmen von § 287 ZPO geht der Restzweifel zu Lasten des Geschädigten.