Ein Mietverhältnis kann ausnahmsweise gem. § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden, wenn der Mieter räumungsunfähig ist und zukünftig eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist.
LG Heilbronn, 07.04.2022 - Az: 3 S 22/21
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