Die Staatsanwaltschaft Heilbronn führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung. Dem liegt zugrunde, dass die Beschuldigte am 16. November 2021 in der in Weinsberg einen gefälschten Impfausweis hinsichtlich zwei tatsächlich nicht erfolgter Covid-19-Impfungen vorgezeigt haben soll, um hierdurch die Mitarbeiterin der Apotheke zur Ausstellung eines digitalisierten Impfzertifikats zu bewegen. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft Heilbronn mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 beim Amtsgericht Heilbronn den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, um den gefälschten Impfausweis, den Stempel des Klinikums und „COMIRNATY“-Chargenaufkleber, schriftliche Unterlagen zum Erwerb und zur Verwendung eines gefälschten Impfausweises, Mobiltelefone, Computer und sonstige Datenträger, auf denen entsprechende Unterlagen gespeichert sind, beschlagnahmen zu können.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 wies das Amtsgericht Heilbronn den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück, da das in Rede stehende Verhalten der Beschuldigten nach der bis 23. November 2021 geltenden Rechtslage aufgrund einer Strafbarkeitslücke kein strafbares Verhalten dargestellt hätte. Dabei verwies das Amtsgericht Heilbronn auf die Rechtsprechung des Landgerichts Osnabrück und die „überwiegende“ Auffassung in der Literatur. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der vorliegenden Beschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.