§ 8 MTV für die
Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern regelt die
Vergütung für erforderliche Zeiten des Umkleidens und des Waschens nicht.
Steht fest, dass Umkleidezeit vor und nach der Arbeit und Körperreinigungszeit nach der Arbeit erforderlich sind, kann das Gericht die dafür notwendige Zeit schätzen bei Vorliegen entsprechender Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.
Die für das Umkleiden vor und nach der Arbeit, für die Reinigung nach der Arbeit und für die Wege von der Umkleide an den Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz zur Umkleide erforderlichen Zeiten sind gem.
§ 611a Abs. 2 BGB gesondert zu vergüten.