Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionsfreiheit in einem weiten Verständnis. Geschützt sind nicht nur der Abschluss von Tarifverträgen, sondern sämtliche Maßnahmen zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dazu gehört auch die gemeinsame Initiative zur Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags. Diese Maßnahme wirkt sich unmittelbar auf die Arbeitsbedingungen eines erweiterten Adressatenkreises aus und fällt daher unter den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit.
Ein Verstoß gegen Grundrechte anderer Beteiligter liegt nicht vor, da die koalitionsmäßige Betätigung im Rahmen der praktischen Konkordanz mit den kollidierenden Rechtspositionen in Einklang zu bringen ist. Weder aus Art. 12 noch aus Art. 14 GG ergeben sich Beschränkungen, die das Streikziel unzulässig machten.
Auch einfachgesetzliche Vorgaben, insbesondere § 5 TVG, stehen der Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Weder Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass die gemeinsame Antragstellung einer tarifvertraglichen Einigung entzogen oder nicht Gegenstand eines Arbeitskampfes sein dürfte. Der Antrag ist notwendige Voraussetzung für die staatliche Prüfung der Allgemeinverbindlichkeit und damit eng mit der tariflichen Regelungsmaterie verbunden.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Streikziel verfolgt ein legitimes Anliegen und überschreitet nicht die Grenzen zulässiger Arbeitskampfmaßnahmen.
LAG Nürnberg, 08.04.2025 - Az: 7 SLa 213/24
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