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Indizwirkung für eine Diskriminierung wegen einer Behinderung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Weder die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - hier u.a. vor Ausspruch einer Abmahnung - gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX noch die nicht erfolgte Bestellung eines Inklusionsbeauftragten gemäß § 181 SGB IX indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung.

Gemäß § 179 Abs. 1 SGB IX führen die Vertrauenspersonen ihr Amt als Ehrenamt. Gegen diskriminierendes Verhalten werden sie insoweit gemäß § 179 Abs. 2 SGB IX - und nicht durch das AGG - geschützt, dessen Geltung gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AGG unberührt bleibt.


LAG Nürnberg, 11.09.2024 - Az: 4 Sa 178/23

Nachfolgend: BAG, 26.06.2025 - Az: 8 AZR 276/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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