Weder die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - hier u.a. vor Ausspruch einer Abmahnung - gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX noch die nicht erfolgte Bestellung eines Inklusionsbeauftragten gemäß § 181 SGB IX indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung.
Gemäß § 179 Abs. 1 SGB IX führen die Vertrauenspersonen ihr Amt als Ehrenamt. Gegen diskriminierendes Verhalten werden sie insoweit gemäß § 179 Abs. 2 SGB IX - und nicht durch das AGG - geschützt, dessen Geltung gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AGG unberührt bleibt.
Gemäß § 179 Abs. 1 SGB IX führen die Vertrauenspersonen ihr Amt als Ehrenamt. Gegen diskriminierendes Verhalten werden sie insoweit gemäß § 179 Abs. 2 SGB IX - und nicht durch das AGG - geschützt, dessen Geltung gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AGG unberührt bleibt.
LAG Nürnberg, 11.09.2024 - Az: 4 Sa 178/23
Nachfolgend: BAG, 26.06.2025 - Az: 8 AZR 276/24
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