Weder die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - hier u.a. vor Ausspruch einer
Abmahnung - gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX noch die nicht erfolgte Bestellung eines Inklusionsbeauftragten gemäß § 181 SGB IX indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung.
Gemäß § 179 Abs. 1 SGB IX führen die Vertrauenspersonen ihr Amt als Ehrenamt. Gegen diskriminierendes Verhalten werden sie insoweit gemäß § 179 Abs. 2 SGB IX - und nicht durch das
AGG - geschützt, dessen Geltung gemäß
§ 2 Abs. 3 S. 1 AGG unberührt bleibt.