Wird ein tariflicher Zusatzbetrag durch einen Ergänzungstarifvertrag in seiner Höhe auf 50 Prozent des flächentariflichen Anspruchs begrenzt und gleichzeitig die Fälligkeit dieses Anspruchs auf den 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres vorgezogen, so gilt diese Modifikation auch für das Kalenderjahr, in dem der Ergänzungstarifvertrag zum 30. Juni ausläuft. Der Anspruch auf den Zusatzbetrag entsteht in diesem Fall noch innerhalb der Geltungsdauer des Ergänzungstarifvertrages und richtet sich daher in Höhe und Fälligkeit allein nach dessen Regelungen.
Ergänzungstarifverträge modifizieren die Regelungen des Flächentarifvertrages für ihre Geltungsdauer, ohne eigene Anspruchsgrundlagen zu schaffen. Sie verdrängen den Flächentarifvertrag insoweit, als ihre Regelungen reichen. Dabei kann die verdrängende Wirkung eines Ergänzungstarifvertrages grundsätzlich nicht weiter reichen als dessen zeitlich begrenzter Geltungsbereich. Nach Ende der Laufzeit kehren die Parteien mangels anderweitiger Regelung zu den verdrängten flächentariflichen Bestimmungen zurück (vgl. BAG, 12.06.2024 - Az: 4 AZR 202/23).
Entscheidend ist jedoch, welcher Anspruch unter welchen normativen Bedingungen entsteht: Verlegt der Ergänzungstarifvertrag den Fälligkeitsstichtag für den Zusatzbetrag in den Juni eines Jahres, so liegt der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem der Anspruch besteht und zu dem die Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen sind, noch innerhalb der Geltungsdauer des Ergänzungstarifvertrages. Der Anspruch auf den Zusatzbetrag für dieses Kalenderjahr kann daher nicht losgelöst von den zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Modifikationen des Ergänzungstarifvertrages beurteilt werden.
Die Auslegung des normativen Teils eines
Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Wortlaut ist der maßgebliche Sinn der Regelung zu ermitteln, wobei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Normen zu berücksichtigen sind, soweit sie in den Tarifnormen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG, 05.03.2024 - Az: 9 AZR 46/23).
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