Für die schriftliche Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen genügt die Textform, sodass eine E-Mail sowohl die erste Stufe der Ausschlussfrist wahrt als auch die Klagefrist der zweiten Stufe in Gang setzt. Wird die anschließende zweimonatige Klagefrist versäumt, verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung endgültig.
Die Wahrung des Schriftlichkeitsgebots einer solchen Ausschlussfrist setzt nicht die Einhaltung der Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB voraus, also keine eigenhändig unterzeichnete Erklärung. Ausreichend ist vielmehr die Textform gemäß § 126b BGB. Eine E-Mail erfüllt diese Anforderung, sofern ihr Inhalt die Erhebung bestimmter, als noch offen bezeichneter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entnommen werden kann und sie dauerhaft lesbar übermittelt wird. Dies entspricht der zur Geltendmachung im Rahmen von § 70 Satz 1 BAT entwickelten und auf § 16 BRTV Bau übertragenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach auch ein Telefaxschreiben zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreicht (vgl. BAG, 07.07.2010 - Az: 4 AZR 549/08; BAG, 11.10.2000 - Az: 5 AZR 313/99). Sinn und Zweck der Ausschlussfrist - Rechtsfrieden und Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis - erfordern keine eigenhändige Unterschrift; entscheidend ist, dass der Schuldner durch eine lesbare textliche Nachricht hinreichend informiert wird.
Tarifliche Ausschlussfristen und Textform
Tarifliche Ausschlussfristen - wie vorliegend § 13 RTV Bau - sind regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich gegenüber der Gegenpartei erhoben werden (erste Stufe). Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung, beginnt eine weitere Frist zur gerichtlichen Geltendmachung (zweite Stufe). Wird eine dieser Fristen versäumt, verfällt der Anspruch.Die Wahrung des Schriftlichkeitsgebots einer solchen Ausschlussfrist setzt nicht die Einhaltung der Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB voraus, also keine eigenhändig unterzeichnete Erklärung. Ausreichend ist vielmehr die Textform gemäß § 126b BGB. Eine E-Mail erfüllt diese Anforderung, sofern ihr Inhalt die Erhebung bestimmter, als noch offen bezeichneter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entnommen werden kann und sie dauerhaft lesbar übermittelt wird. Dies entspricht der zur Geltendmachung im Rahmen von § 70 Satz 1 BAT entwickelten und auf § 16 BRTV Bau übertragenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach auch ein Telefaxschreiben zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreicht (vgl. BAG, 07.07.2010 - Az: 4 AZR 549/08; BAG, 11.10.2000 - Az: 5 AZR 313/99). Sinn und Zweck der Ausschlussfrist - Rechtsfrieden und Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis - erfordern keine eigenhändige Unterschrift; entscheidend ist, dass der Schuldner durch eine lesbare textliche Nachricht hinreichend informiert wird.
Auslösung der Klagefrist durch E-Mail
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Wahrung der ersten Stufe der Ausschlussfrist, sondern gleichermaßen für die Frage, ob eine Geltendmachung in Textform die Klagefrist der zweiten Stufe auslöst. Eine gespaltene Auslegung des Schriftlichkeitsgebots - je nachdem, ob es um die erste oder zweite Stufe geht - findet im Wortlaut und in der Systematik der Vorschrift keine Stütze. Die Textform sichert eine hinreichende Information des Gläubigers, sodass dieser in der Lage ist, die Klagefrist ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung selbst zu berechnen.Urteil freischalten
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LAG Berlin-Brandenburg, 26.09.2025 - Az: 12 Sa 1082/24
ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0926.12SA1082.24.00
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