Der Anspruch auf finanzielle
Abgeltung von Urlaubstagen bei Beendigung des Dienstverhältnisses besteht nur, soweit die betreffenden Urlaubstage bis dahin nicht verfallen sind. Maßgeblich ist § 25a AzUVO, wonach lediglich nicht verfallene Urlaubstage zu vergüten sind, die wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ausscheiden nicht genommen werden konnten. Der Verfall richtet sich nach § 25 Abs. 1 AzUVO.
Nach dieser Vorschrift erlischt der Urlaubsanspruch grundsätzlich am 30. September des Folgejahres. Besteht eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, verlängert sich der Übertragungszeitraum auf den 31. März des übernächsten Jahres. Damit gilt für die Fälle dauerhafter Erkrankung eine starre
Ausschlussfrist von 15 Monaten, die unabhängig davon greift, ob eine Wiederaufnahme des Dienstes in diesem Zeitraum tatsächlich möglich ist. Der Anspruch entfällt also auch dann, wenn der Urlaub aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht genommen werden konnte.
Die Entwicklung des Normtextes bestätigt dieses Verständnis. Während bis 2009 ausschließlich ein Verfall zum 30. September des Folgejahres vorgesehen war, wurde in Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH eine günstigere Regelung eingeführt, die den Urlaub bei Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder folgenden Jahr noch zuließ. Mit der seit 2014 geltenden Fassung wurde jedoch eine unionsrechtskonforme Regelung geschaffen, die den Verfall nach 15 Monaten vorsieht. Damit wird verhindert, dass sich über Jahre hinweg nicht genommene Urlaubsansprüche ansammeln.
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