Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.811 Anfragen

AiP als Sachverständiger im Unterbringungsverfahren

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Arzt im Praktikum (AiP) erfüllt regelmäßig nicht die gesetzlichen Anforderungen an den psychiatrischen Sachverständigen im Unterbringungsverfahren. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt durch Mitunterzeichnung des Gutachtens - nach eigener Untersuchung des Betroffenen - inhaltliche Verantwortung übernommen hat und ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler anders entschieden hätte.

Gemäß § 70e Abs. 1 S. 2 FGG muss der im Unterbringungsverfahren bestellte Sachverständige Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein; in der Regel soll er Arzt für Psychiatrie sein. Ein Arzt im Praktikum (AiP) verfügt im Regelfall noch nicht über die hierfür erforderlichen Erfahrungen, da er diese bei seiner Tätigkeit erst erwerben soll. Die Auswahl eines AiP als Sachverständigen stellt damit grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar.

Nicht jeder Verfahrensfehler führt indes zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme. Maßgeblich ist, ob die Möglichkeit der Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die angefochtene Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Steht fest, dass ein ausreichend qualifizierter Arzt das Gutachten des AiP mitunterzeichnet, dadurch inhaltliche Verantwortung für das Gutachten übernommen und den Betroffenen sowohl vor Gutachtenerstellung als auch auf gerichtliche Anforderung hin selbst untersucht hat, so ist auszuschließen, dass der Tatrichter auf einer anderen tatsächlichen Grundlage entschieden hätte. Der Verfahrensfehler wirkt sich in diesem Fall nicht auf das Ergebnis aus und begründet keine Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

Die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nur zulässig, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Die Erforderlichkeit ist einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Mit der krankheitsbedingten fehlenden Einsicht in die Erkrankung ist regelmäßig auch das Fehlen der Einsicht in die Unterbringungsbedürftigkeit verbunden - in dem Sinne, dass der Betroffene krankheitsbedingt die Notwendigkeit der durch die Unterbringung möglichen medizinischen Behandlung nicht zu erkennen vermag.

Die drohende Gesundheitsgefahr muss gewichtig genug sein, um den mit der Unterbringungsmaßnahme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen. Dabei kann eine gewichtige gesundheitliche Schädigung auch dann drohen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine chronische Krankheit ohne konsequente Behandlung zunehmend weiter chronifiziert.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant