Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer geschlossenen
Unterbringung ist nur dann aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich, vorbehaltlos und verlässlich mit dem weiteren Aufenthalt einverstanden erklärt. Eine Erklärung, die in erster Linie auf Entlassung abzielt und nur „unter Umständen“ eine zeitlich begrenzte Weiterbehandlung in Aussicht stellt, erfüllt diese Anforderungen nicht.
Die freiheitsentziehende Unterbringung eines
Betreuten bedarf nach
§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB stets der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, sofern dem
Betreuer der Aufgabenkreis der
Aufenthaltsbestimmung übertragen ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist. Erforderlich ist die Unterbringung insbesondere dann, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sich der Betroffene selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB), oder wenn eine notwendige Heilbehandlung ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene krankheitsbedingt die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Da die Freiheit der Person ein besonders hohes Rechtsgut darstellt, das nur aus wichtigem Grund eingeschränkt werden darf, ist die Erforderlichkeit der Unterbringung stets am strengen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.
Ein Betroffener kann grundsätzlich rechtswirksam in seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung einwilligen, wenn er mit natürlichem Willen die Tragweite der Maßnahme zu erfassen vermag. In diesem Fall liegt keine Freiheitsentziehung im Rechtssinne vor; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist dann nicht erforderlich, und eine bereits getroffene Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betroffene sich ernsthaft und verlässlich mit der Unterbringung einverstanden erklärt. Die Einverständniserklärung muss demnach frei von Vorbehalten zeitlicher oder inhaltlicher Art sein und darf nicht im Widerspruch zu den übrigen Äußerungen des Betroffenen stehen.
Eine Erklärung, die primär auf Entlassung und Rückkehr in die eigene Wohnung gerichtet ist und lediglich ergänzend und unter Vorbehalt in Aussicht stellt, „unter Umständen“ noch ein weiteres Vierteljahr freiwillig in der Einrichtung zu bleiben, genügt diesen Anforderungen nicht. Solche Äußerungen sind weder ernsthaft noch verlässlich im vorstehenden Sinne. Sie enthüllen vielmehr, dass es dem Betroffenen nicht um eine aus freiem Willen und Krankheitseinsicht getragene Zustimmung zur weiteren Therapie geht, sondern um die baldmögliche Entlassung. Eine bloß hilfsweise, bedingte und zeitlich limitierte Bereitschaft zum weiteren Aufenthalt stellt keinen hinreichenden Ausdruck eines freien und informierten Einverständnisses dar.
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