Die mit dem
Tod des Betreuten endende Betreuung lässt den Vergütungsanspruch des
Betreuers für Abwicklungstätigkeiten wie
Schlussbericht, Vermögensaufstellung und Rückgabe der Bestellung unberührt.
Vergütungsfähigkeit von Abwicklungstätigkeiten nach Beendigung des Betreueramtes
Mit dem Tod des Betreuten endet das Betreueramt. Dennoch bleibt der Zeitaufwand, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Amtes anfällt, vergütungsfähig. Dies umfasst insbesondere die Erstellung des Schlussberichts, die Aufstellung des Vermögens, die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Rückgabe der Bestellung. Diese Tätigkeiten sind auch nach formeller Beendigung des Betreuungsverhältnisses als vergütungspflichtiger Aufwand im Sinne der §§ 1836, 1908i BGB anzuerkennen. Nicht vergütungsfähig ist demgegenüber der Zeitaufwand für die Erstellung des Vergütungsantrags selbst (vgl. OLG Schleswig, 25.06.1998 - Az: 2 W 95/98).
Unzulässigkeit der Aufrechnung im Festsetzungsverfahren
Im Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung nach § 56g FGG ist eine Aufrechnung mit etwaigen Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüchen, die aus bereits abgerechneten und durch frühere Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse abgedeckten Zeiträumen hergeleitet werden, nicht zu berücksichtigen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht der geeignete Rahmen, um derartige Gegenforderungen durchzusetzen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die früheren Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse bereits Bestandskraft erlangt haben oder nicht.
Vorliegend waren drei in den Jahren 1996 bis 1998 erlassene Beschlüsse mangels förmlicher Zustellung an die Beteiligten weder bestandskräftig geworden noch der Betreuten selbst oder dem Betreuer förmlich zugestellt worden, sodass gegen sie nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.1999 die sofortige Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 1 FGG statthaft blieb.
Materiellrechtliche Einwendungen und der Verweis auf die Vollstreckungsgegenklage
Materiellrechtliche Einwendungen gegen den festgesetzten Vergütungsanspruch sind nicht im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nach § 56g FGG geltend zu machen. Die dafür vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit ist - vergleichbar der Regelung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO - die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO. Diese Abgrenzung entspricht dem Charakter des Festsetzungsverfahrens als formalisiertem, auf Effizienz ausgerichtetem Verfahren, das nicht zur Klärung streitiger materiellrechtlicher Fragen geeignet ist. Einwendungen der Betroffenen oder ihrer Erben, die auf Rückforderung oder Schadensersatz gerichtet sind, müssen daher auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden.