Beim
Betreuungsgericht ist bei Beendigung der Betreuung eine Schlussrechnung einzureichen (§§
1908 Abs. 1 Satz 1,
1892 Abs. 1 BGB).
Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Betreuung durch
Tod des Betreuten, Entlassung des
Betreuers oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen der Betreuung beendet wurde.
Die Schlussrechnung wird vom Betreuungsgericht rechnungsmäßig und sachlich geprüft.
Auch befreite Betreuer sind zur Vorlage einer Schlussrechnung verpflichtet. Die Schlussrechnung wird nämlich erst bei Beendigung der Betreuung fällig, die Befreiung gilt jedoch nur für die Dauer des Amtes.
Wie muss die Schlussrechnung aussehen?
Die Schlussrechnung muss die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält.
Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§
1843 I,
1837 III BGB nachkommen kann.
Die Schlussrechnung soll über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt nicht.
Wenn vom Betreuer jährlich
Rechnung gelegt wurde, genügt bei der Schlussrechnung die Bezugnahme auf diese.
Wozu dient die Schlussrechnung?
Die Schlussrechnung bietet eine Kontrollmöglichkeit über das Vermögen des Betreuers und die Entwicklung des Vermögens während der Betreuung.
Die Schlussrechnung soll es u.a. dem Betreuten ermöglichen, zu entscheiden, ob der Betreuer entlastet oder ob Ansprüche wegen pflichtwidriger Verwaltung geltend gemacht werden.
Zwangsgeld, wenn keine Schlussrechnung vorgelegt wird?
Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung erzwingen, indem es gegen den Betreuer gemäß § 1837 III BGB i.V.m.
§ 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt.
Befreiung von der Pflicht zur Schlussrechnung?
Das Betreuungsgericht kann den Betreuer nicht von der Anfertigung einer Schlussrechnung befreien, weil der Betreute einen Anspruch gegen den ehemaligen Betreuer auf Erstellung des Verzeichnisses hat. Andererseits würde sich damit auch ein Einfallstor für eine geringere Kontrollintensität eröffnen.
Der Betreuer kann jedoch vom Betreuten oder dessen Erben für die Schlussrechnung befreit werden, da die Rechenschaft im Interesse des Betreuten steht.
Die Befreiung erfolgt durch den Abschluss eines Erlassvertrages. Dies bedeutet, dass der Betreute bzw. dessen Erbe zumindest
geschäftsfähig sein muss.
War kein Vermögen zu verwalten, kann die Einreichung einer Schlussrechnung ebenfalls entfallen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass bei Betreuungsbeginn kein Vermögen vorhanden war. Andernfalls muss eine Schlussrechnung auch dann erstellt werden, wenn das Vermögen während der Betreuung entfallen ist.
Gibt es eine Vergütung für die Erstellung der Schlussrechnung?
Für die Erstellung der Schlussrechnung steht dem Betreuer kein zusätzlicher
Vergütungsanspruch zu, da der vergütungsfähige Zeitraum mit der Beendigung der Betreuung endet. Die pauschale Vergütung beinhaltet bereits den Rechenschaftslegungsaufwand, der jeden Betreuer gleichermaßen trifft.