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Rechnungslegung des Betreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wurde einem Betreuer der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen, so ist der Betreuer für die Dauer seiner Bestellung zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet. Diese ist beim Betreuungsgericht einzureichen (§ 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1840 Abs. 2, 3 BGB).

Welchen Zweck hat die Rechnungslegung?

Aufgabe der Rechnungslegung ist es, den Zu- und Abfluss des Vermögens unter Darstellung der Ein- und Ausgaben klar und verständlich darzustellen (§ 1841 BGB). Denn nur so kann das Betreuungsgericht die Vermögensverhältnisse des Betreuten überblicken und die Entwicklung kontrollieren. So kann gewährleistet und überprüft werden, dass das Vermögen des Betreuten in seinem Sinne verwendet wird, es geschützt und sorgfältig verwaltet wird. Deshalb kann der Betreute den Betreuer auch dann, wenn er geschäftsfähig ist, nicht von der Rechnungslegungspflicht entbinden.

Gleichzeitig schützt die Abrechnung den Betreuer, indem diese es ermöglicht, nachzuweisen, dass er seinen Pflichten hinsichtlich der Vermögenssorge nachgekommen ist. Schließlich haftet der Betreuer dem Betreuten bzw. dessen Erben für einen aus schuldhafter Pflichtverletzung entstehenden Schaden mit seinem eigenen Vermögen.

Wie ist die Rechnungslegung zu gestalten?

Mangels einer entsprechenden Formvorschrift ist der Betreuer in der Gestaltung zunächst grundsätzlich frei. Zu beachten ist in jedem Fall, dass die reine Bereitstellung von Unterlagen und/oder Belegen nicht ausreichen wäre. Belege (Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen, Kopien der Sparbücher, Depotauszüge usw.) sind jedoch der Abrechnung beizugeben.

Die Abrechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Abrechnungszeitraums enthalten und dem Betreuungsgericht über die Art des  Ab- und Zuganges von Vermögenswerten präzise Auskunft geben. Bezeichnungen, aus denen die Art der Verwendung nicht ersichtlich ist, sollten daher unterbleiben. Je sorgfältiger und übersichtlicher die Abrechnung erstellt wird, umso schneller kann die Rechnungsprüfung erfolgen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Vereinfachung der Prüfung der Abrechnung sollten Konten bzw. verschiedene Vermögenswerte einzeln, idealerweise mit EDV-Unterstützung, abgerechnet werden. Soweit Belege erteilt werden, sollten diese direkt mit der Abrechnung vorzulegen. Für den Fall, dass dem Buchungsvermerk die Verwendungsart zu entnehmen (z. B. Telefon/Telekom, Rente etc.) ist, kann mit dem zuständigen Betreuungsgericht abgeklärt werden, ob die Belege für diese Buchungen entbehrlich sind.

Sofern die Abrechnung nicht unter Zuhilfenahme der EDV erstellt werden sollte, kann es sinnvoll sein, zumindest Vordrucke zu verwenden, um die Übersichtlichkeit zu verbessern.

Bei Kleinausgaben können die entsprechenden Belege monatlich gebündelt werden, die einzelnen Ausgaben aufgelistet und nur die Gesamtsumme in der Ausgabespalte angegeben werden. Nach Rücksprache mit dem Rechtspfleger kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden, der in der Ausgabespalte der Abrechnung einzusetzen ist.

Erhält der Betreute Taschengeld oder tätigt der Betreute Eigenverfügungen (z.B. Abhebung vom Konto), sollte der Betreuer sich dafür eine Quittung erteilen lassen. Ist der Betreute dazu nicht in der Lage oder wird das Taschengeld vom Pflegeheim bzw. einer Einrichtung verwaltet, muss der Betreuer die bestimmungsgemäße Verwendung überwachen. Auszüge von Heimkonten oder von bei anderen Einrichtungen geführten Konten sind der Abrechnung beizufügen.

Muss die Rechnungslegung wirklich jährlich erfolgen?

Die erste Abrechnung schließt an das vom Betreuer erstellte Vermögensverzeichnis an. Die folgenden Abrechnungen sollen jeweils an den Endbestand der Vorjahresabrechnung anschließen.

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Stand: 01.03.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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