Einem
beruflichen Betreuer, dem der
Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte begehrt als beruflicher Betreuer der Betroffenen die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG.
Der Beteiligte wurde mit Beschluss vom 25. November 2022 zum beruflichen Betreuer der nicht mittellosen Betroffenen bestellt. Ihm wurde ein umfassender Aufgabenkreis übertragen, der unter anderem den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten umfasst. Die Betroffene, die zunächst allein in ihrer Mietwohnung lebte, zog am 21. Dezember 2022 dauerhaft in ein Pflegeheim um. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023
kündigte sie die Mietwohnung zum 31. Mai 2023.
Der Beteiligte hat beim Amtsgericht beantragt, für die Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums der nicht mittellosen Betroffenen in dem Zeitraum vom 21. Dezember 2022 bis zum 25. Mai 2023 eine gesonderte monatliche Vergütungspauschale von jeweils 30 €, insgesamt 180 €, festzusetzen.
Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zur Festsetzung der beantragten Vergütung.
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