Soll einem Wohnungsmieter, der auch für den Bereich Wohnungsangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt unter Betreuung steht, gekündigt werden, so muss die Kündigung gemäß § 131 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB dem Betreuer zugestellt werden. Andernfalls kann die Kündigung mangels wirksamen Zugangs keine Wirkung entfalten.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung geht dem gesetzlichen Vertreter eines Geschäftsunfähigen nach § 131 Abs.1 BGB nur zu, wenn sie nicht lediglich (zufällig) in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern darüber hinaus auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist.
Die Kündigungserklärung des Vermieters muss daher direkt an den Betreuer gerichtet sein, sodass es also nicht ausreicht, dass der Betreuer auf anderem Wege - wie etwa durch eine Abschrift - von der Kündigungserklärung erfährt. Nach § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB werden nämlich Willenserklärungen, die einer unter Einwilligungsvorbehalt stehenden betreuten Person gegenüber abzugeben sind, nicht wirksam, bevor sie nicht dem Betreuer selbst zugehen.
Erforderlich ist also, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen. Der Erklärende muss bei der Abgabe der Willenserklärung an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen haben, die Erklärung auch an dessen gesetzlichen Vertreter zu richten.
Eine Durchschrift ist für die Annahme des Zugangs der Kündigungserklärung gegenüber des gerichtlich bestellten Betreuers unzureichend. Durch § 131 BGB sollen Geschäftsunfähige geschützt werden. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn es ausreichend wäre, dass der Vertretungsberechtigte eine Abschrift erhält. Überdies ist eine „Durchschrift“ in aller Regel nicht unterschrieben und genügt deshalb nicht der erforderlichen Schriftform nach §§ 568 BGB i.V.m. § 126 BGB.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung geht dem gesetzlichen Vertreter eines Geschäftsunfähigen nach § 131 Abs.1 BGB nur zu, wenn sie nicht lediglich (zufällig) in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern darüber hinaus auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist.
Die Kündigungserklärung des Vermieters muss daher direkt an den Betreuer gerichtet sein, sodass es also nicht ausreicht, dass der Betreuer auf anderem Wege - wie etwa durch eine Abschrift - von der Kündigungserklärung erfährt. Nach § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB werden nämlich Willenserklärungen, die einer unter Einwilligungsvorbehalt stehenden betreuten Person gegenüber abzugeben sind, nicht wirksam, bevor sie nicht dem Betreuer selbst zugehen.
Erforderlich ist also, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen. Der Erklärende muss bei der Abgabe der Willenserklärung an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen haben, die Erklärung auch an dessen gesetzlichen Vertreter zu richten.
Eine Durchschrift ist für die Annahme des Zugangs der Kündigungserklärung gegenüber des gerichtlich bestellten Betreuers unzureichend. Durch § 131 BGB sollen Geschäftsunfähige geschützt werden. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn es ausreichend wäre, dass der Vertretungsberechtigte eine Abschrift erhält. Überdies ist eine „Durchschrift“ in aller Regel nicht unterschrieben und genügt deshalb nicht der erforderlichen Schriftform nach §§ 568 BGB i.V.m. § 126 BGB.
AG Idar-Oberstein, 21.06.2018 - Az: 303 C 784/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Theresia Donath
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