Es ergibt sich nicht zwangsläufig die Notwendigkeit, einen
Betreuer zu bestellen, nur weil eine Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge gestellt wurde.
Es setzt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus, wenn eine Anordnung über die die Anordnung zur Vorführung hinausgeht (Anordnung auf
Unterbringung).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) beabsichtigt, ein Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung seiner zwangsweisen Unterbringung zur Durchführung einer zweiwöchigen Untersuchung mit dem Zweck der Vorbereitung eines Gutachtens zu betreiben und beantragt zu seiner Durchführung die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Der Beschwerdeführer steht seit dem 20.8.1998 wegen einer paranoiden schizophrenen Psychose unter Betreuung in den
Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit und
Aufenthaltsbestimmung. Durch Beschluss vom 28.3.2002 hat das Amtsgericht Saarbrücken die Betreuung erweitert auf die Aufgabenkreise Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Für den letztgenannten Aufgabenkreis hat es außerdem einen
Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Amtsgericht führt in dem Beschluss u.a. aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren eine Vielzahl von Klagen vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben habe, wobei er hier u.a. einen Eingriff in seine verfassungsmäßigen Rechte aufgrund einer staatlichen Einwirkung auf ihn mittels elektromagnetischer Strahlen gerügt habe. Grundlage für den Beschluss des Amtsgerichts war ein Gutachten des Sachverständigen Dr. H., Psychiatrische Klinik der Kliniken S., vom 27.6.2001. Zur Erstellung dieses Gutachtens hatte der Sachverständige den Beschwerdeführer, nachdem dieser der Aufforderung zu einer Untersuchung in der S.-Klinik nicht gefolgt war, zu Hause aufgesucht. Da der Beschwerdeführer den Sachverständigen nicht in seine Wohnung lassen wollte, fand ein ca. 10minütiges Gespräch im Hausflur statt, das schließlich von dem Beschwerdeführer abgebrochen wurde. Anschließend führte der Sachverständige ein längeres Gespräch mit der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers. In dem im Anschluss hieran erstellten Gutachten führt der Sachverständige aus, dass aufgrund der bei dem Betroffenen festgestellten Krankheit dieser unfähig sei, die eigenen Angelegenheiten bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten selbst sinnvoll zu besorgen, da es ihm sein Zustand nicht erlaube, seine bürgerlichen Rechte und Pflichten adäquat zu beurteilen und wahrzunehmen. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft selbstschädigende Äußerungen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten abgeben werde.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht Saarbrücken hat nach Anhörung des Sachverständigen mit Beschluss vom 18.12.2003 die Erstellung eines erneuten Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen H. zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könne und wenn ja, welche Bereiche dies betreffe, angeordnet. Gleichzeitig hat es dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er der Ladung des Sachverständigen zur Untersuchung nicht Folge leiste, die Vorführung durch die zuständige Betreuungsbehörde angedroht.
Der Beschwerdeführer wurde sodann seitens des Sachverständigen mehrfach zur Untersuchung geladen. Diesen Ladungen leistete er nicht Folge, wobei er zur Begründung u.a. ein laufendes Befangenheitsverfahren gegen den Sachverständigen, Terminskollisionen und nicht einhaltbare Ladungszeiten angab.
Darauf hin ordnete das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 22.3.2004 die Vorführung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der Untersuchung durch die Betreuungsbehörde an, welche am 21.4.2004 durchgeführt wurde. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Untersuchung konnte ein Gutachten durch den Sachverständigen nicht erstellt werden.
In einer Stellungnahme vom 6.5.2004 führt der Sachverständige aus, dass angesichts der fehlenden Mitarbeit des Beschwerdeführers eine stationäre Begutachtung desselben während einer Dauer von zwei bis sechs Wochen unvermeidlich sei.
Darauf hin hat das Landgericht den Beschwerdeführer persönlich am 7.7.2004 zur Frage der Unterbringung angehört.
Nach Anhörung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 17.8.2004 zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens die zwangsweise Unterbringung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Wochen in der psychiatrischen Klinik S. in Saarbrücken und die Vorführung zur Unterbringung und zur Untersuchung durch die Betreuungsbehörde angeordnet. Darüber hinaus hat es die Betreuungsbehörde ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung der Vorführung einfache körperliche Gewalt anzuwenden und ihr gestattet, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des Betroffenen zu verschaffen. Dem Sachverständigen ist aufgegeben worden, den Vorführ- und Untersuchungstermin mit der Betreuungsbehörde abzustimmen.
In dem Beschluss führt das Landgericht aus, dass die zwangsweise Unterbringung zur Vorbereitung des mit Beschluss vom 18.12.2003 angeordneten erneuten schriftlichen Sachverständigengutachtens notwendig sei, da der Beschwerdeführer die Ladungen des Sachverständigen zu Untersuchungsterminen am 15.1.2004, 5.2.2004 und 19.2.2004 nicht befolgt habe. Bei der darauf hin mit Beschluss vom 22.3.2004 angeordneten und am 21.4.2004 durchgeführten Vorführung des Beschwerdeführers durch die Betreuungsbehörde habe der Beschwerdeführer gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Mitwirkung an der Untersuchung verweigert. Der Sachverständige habe mit Schreiben vom 19.7.2004 mitgeteilt, dass wegen der Verweigerung des Betroffenen kein psychopathologischer Befund habe erhoben werden können, da die Verhaltensbeobachtung von einigen Stunden keine hinreichend sichere Aussage zur Psychopathologie erlaube. Es ergäbe sich daher die Notwendigkeit einer längeren Unterbringung zur Erstellung des Gutachtens, er gehe von einer Unterbringungsdauer von zwei bis drei Wochen aus. In diesem Zeitraum seien durch Verhaltensbeobachtungen hinreichend sichere Aussagen zu erwarten. In der erneuten persönlichen Anhörung durch die erkennende Kammer am 7.7.2004 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er bereit sei, sich von dem vom Gericht bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen mit „nein“ geantwortet. Daher, so das Landgericht, sei es zur Erstellung des für die Beschwerdeentscheidung erforderlichen Sachverständigengutachtens unausweichlich, den Beschwerdeführer für die Dauer von vorerst zwei Wochen zwangsweise unterzubringen.
Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinen Rechtsbehelfen.
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