Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der
Vollmachterteilung nach
§ 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach
§ 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines
beruflichen Betreuers.
Der im Jahr 1939 geborene Betroffene, der an einer Demenz vom Alzheimer Typ leidet, hatte im Jahr 2019 seiner Nichte eine Generalvollmacht erteilt. Am 27. November 2022 erteilte er Herrn A. eine schriftliche Vorsorgevollmacht, die am 29. November 2022 notariell beglaubigt wurde und in der der Vollmachtnehmer hinsichtlich der Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Postangelegenheiten bevollmächtigt wurde. Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2023 erteilte er Herrn A. eine Generalvollmacht, in der auch die Regelung enthalten ist, dass der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden soll, wenn dies trotz der Erteilung der Vollmacht erforderlich werden sollte. Am 26. April 2023 widerrief der Betroffene die seiner Nichte im Jahr 2019 erteilte Generalvollmacht.
Auf Anregung des Gesundheitsamts der Stadt D. hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zum beruflichen Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt und einen
Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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