Allein die
Unterbringung eines
betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt dessen ursprünglich für erforderlich gehaltenen Betreuungsbedarf nicht entfallen (Anschluss BGH, 20.05.2015 - Az:
XII ZB 96/15). Das gilt hinsichtlich des Betreuungsbedarfs jedenfalls für einzelne
Aufgabenbereiche (Anschluss BGH, 04.12.2013 - Az:
XII ZB 333/13).
Die Erforderlichkeit der Betreuung insbesondere für den Aufgabenbereich
Vertretung gegenüber Behörden kann sich für einen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB untergebrachten betreuungsbedürftigen Betroffenen daraus ergeben, dass diesem die Möglichkeit gegeben werden muss, sich im Rahmen des Maßregelvollzugs an die Strafvollstreckungskammer zu wenden, sei es mit Anträgen oder Beschwerde. Er muss die Möglichkeit haben, sich mit jemandem außerhalb der Anstalt ins Benehmen zu setzen, um insoweit sinnvoll agieren zu können (Anschluss BGH, 20.05.2015 - Az:
XII ZB 96/15).
Generell kommt, wenn der
Betreute geschäftsunfähig ist und es an einem Bevollmächtigten fehlt, als gesetzlicher Vertreter nur der
Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenbereiche in Betracht (Anschluss BGH, 20.05.2015 - Az:
XII ZB 96/15).