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Persönliche Betreuung unverzichtbar: Betreuer ist wegen zu großer Entfernung zu entlassen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei der Betreuung pflegebedürftiger, kommunikationsunfähiger Personen in Pflegeheimen reicht telefonischer Kontakt nicht aus. Insbesondere in den Aufgabenkreisen Heimvertragsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und freiheitsentziehende Maßnahmen ist regelmäßige persönliche Anwesenheit vor Ort (mindestens monatlich) zwingend erforderlich, um die Betreuerpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

Eine Betreuung für alle Angelegenheiten stellt die Ausnahme dar und erfordert eine genaue Überprüfung der Erforderlichkeit für jeden einzelnen Aufgabenkreis. Dies hat Verfassungsrang, da insbesondere der Verlust des Wahlrechts gemäß § 13 BWahlG einen besonders schwerwiegenden Eingriff darstellt. Die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bedarf daher einer genauen Prüfung, ob nicht einzelne Aufgabenkreise einer Betreuung derzeit nicht bedürfen.

Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann entfallen, wenn die betreute Person ihren Aufenthaltsort faktisch nicht ändern kann und auch sonst keine Gründe für eine Änderung ersichtlich sind. Soweit eine Aufenthaltsänderung nur zur Durchführung einer medizinischen Maßnahme in Betracht kommt, ist der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge allein ausreichend. Die Betreuung ist daher auf Heimvertragsangelegenheiten und die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen zu beschränken.

Auch die Kontrolle der Post und des Telefonverkehrs kann entfallen, wenn hierfür kein Grund ersichtlich ist und die betreute Person nicht mehr in der Lage ist, ein Telefon zu bedienen. Dagegen muss innerhalb des Aufgabenkreises die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit Betreuer ihre Aufgabenkreise betreffende Post unmittelbar an sich leiten können.

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