Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.698 Anfragen

Wann reichen Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers für eine Entlassung aus?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund nach § 2227 BGB setzt eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung voraus. Frühere Pflichtverstöße können durch eine nachfolgende kooperative Amtsführung an Gewicht verlieren und rechtfertigen dann für sich genommen keine Entlassung mehr. Der erkennbare Wille des Erblassers, eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker einzusetzen, ist dabei stets gewichtig zu berücksichtigen.

Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nennt als Regelbeispiele die grobe Pflichtverletzung sowie die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Während die grobe Pflichtverletzung ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung weiter zu verstehen: Sie erfordert kein Verschulden und kann sich aus Untätigkeit oder aus dem Unvermögen ergeben, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen, wenn der Testamentsvollstrecker den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und damit die Interessen der Beteiligten erheblich gefährdet.

Daneben sind Entlassungen auch aus anderen objektiven Gründen möglich, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass ein weiteres Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt den Interessen des Nachlasses oder der daran Beteiligten schädlich oder gefährlich wäre. Auch hier ist ein schuldhaftes Verhalten keine Voraussetzung. In Betracht kommt eine Entlassung etwa dann, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg, oder wenn ein Missbrauch des vom Erblasser gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen den Beteiligten eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar macht. Auch persönliche Spannungen oder gar Feindschaft zwischen Erben und Testamentsvollstrecker können einen Entlassungsgrund darstellen, insbesondere wenn hierdurch eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährdet wird.

An eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ist ein strenger Maßstab anzulegen. Beteiligten darf nicht die Möglichkeit eröffnet werden, einen ihnen lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen. Die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls zu entscheiden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus stern.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.256 Bewertungen)

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant