Ein eigenhändig errichtetes
Testament, das Anordnungen für den Fall trifft, dass dem Erblasser und einer weiteren Person „auf den Reisen etwas passieren sollte“, ist inhaltlich auslegungsbedürftig. Maßgeblich ist, ob die Verfügung als bedingte Erbeinsetzung oder lediglich als Anlassformulierung zu verstehen ist.
Nach § 2247 Abs. 1 BGB bedarf ein eigenhändiges Testament der handschriftlichen Abfassung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Eine bloße Kopie genügt diesen Formanforderungen nicht, kann aber als Beweismittel dienen, wenn sich damit die formwirksame Errichtung des Originals zweifelsfrei nachweisen lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung unterliegt die Beweiswürdigung strengen Anforderungen. Entscheidend ist, dass die Existenz eines formgültig errichteten und nicht widerrufenen Originaltestaments zur Überzeugung des Gerichts feststeht.
Die Unauffindbarkeit eines Testaments begründet keine Vermutung für dessen Vernichtung durch den Erblasser in Widerrufsabsicht im Sinne von § 2255 BGB. Ein
Widerruf ist vielmehr positiv zu beweisen. Das Testament gilt daher als fortbestehend, solange keine ausreichenden Beweise für eine Vernichtung mit Widerrufswillen vorliegen. Maßgeblich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt, ohne absolute Sicherheit zu verlangen (vgl. BGH, 14.01.1993 - Az: IX ZR 238/91; BGH, 16.04.2013 - Az: VI ZR 44/12).
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